Wildunfall – Was Sie wissen sollten!

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Laut dem Deutschen Jagdverband (DJV) passieren die meisten Wildunfälle im April, dicht gefolgt vom Mai. Vor allem in den frühen Morgenstunden zwischen 6 und 8 Uhr ist das Risiko eines Wildunfalls für Autofahrer besonders hoch. Auch in der Abenddämmerung und in der Nacht muss mit Wildwechsel gerechnet werden, insbesondere in Waldabschnitten und an Feldrändern.

Autofahrer sollten gerade in Bereichen, die mit dem Verkehrszeichen 142 „Achtung Wildwechsel“ gekennzeichnet sind, besonders vorausschauend fahren und ihr Tempo drosseln. Wenn ein Tier am Fahrbahnrand erscheint, sollte man deutlich langsamer fahren und ggf. abbremsen, das Fernlicht ausschalten und die Hupe betätigen, damit das Tier die Fahrbahn nicht überquert und in den Wald zurückkehrt. Hat bereits ein Tier die Straße überquert, ist damit zu rechnen, dass weitere folgen können. Keinesfalls sollte man versuchen dem Tier durch ein riskantes Fahrmanöver auszuweichen.

Wenn es zu einer Kollision mit einem Tier gekommen ist, sollte man als erstes das Warnblinklicht einschalten, die Warnweste überziehen und die Unfallstelle mittels eines Warndreieckes absichern. Anschließend sollte umgehend die Polizei benachrichtigt werden und zwar selbst dann, wenn nur ein Sachschaden entstanden ist. Außer in Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist eine Meldepflicht vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Konnte das verletzte Tier flüchten, sollte man die Verfolgung nicht selbst aufnehmen, sondern dies dem Jäger bzw. Jagdpächter überlassen. Er kann sich fachgerecht um das Tier kümmern.

Ein totes Tier sollte man grundsätzlich nicht anfassen, allenfalls mit Handschuhen um Infektionen vorzubeugen. Lebt das Tier noch, sollte man unbedingt Abstand halten. Gefahren, die von verletzten Tieren ausgehen, werden oft unterschätzt.

Keinesfalls sollte man ein totes Tier einfach im Kofferraum mit nach Hause nehmen, dies kann als Wilderei (§ 292 StGB) bestraft werden. Auch eine Strafbarkeit nach dem Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG) kommt in Betracht, wenn man einen Wildunfall nicht meldet und einem verletzten Tier dadurch unnötige, länger anhaltende Schmerzen zufügt.

Fahrzeugschäden, die bei einem Wildunfall mit Haarwild entstanden sind, sind von der Teilkaskoversicherung gedeckt. Allerdings muss man gegenüber der Versicherung nachweisen, dass es sich um einen Wildschaden gehandelt hat. Deshalb sollte man sich durch den Jagdpächter oder die Polizei eine Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen, die man der Versicherung vorlegen kann. Hilfreich ist auch eine Dokumentation des Schadens mittels Fotos oder Zeugenaussagen.

Wenden Sie sich gern jederzeit an mich, wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, ich helfe Ihnen gern.


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