Winterbeschäftigungsumlage, Saison-Kurzarbeit, Schlechtwettergeld & was dahinter steckt

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Umlagepflichtig – auch ohne Arbeitsausfälle!

„In meinem Betrieb gibt es keine Ausfälle bei schlechtem Wetter!“, lautet meist der Ausruf der Arbeitgeber auf die Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, Winterbeschäftigungsumlage zu zahlen. Gerade solchen Betrieben, die ihre Arbeiten ausschließlich im Trockenen erbringen, erscheint es oft nicht plausibel, warum auch sie in das Umlageverfahren einzahlen sollen. Schließlich sind sie als Betrieb, der keine Ausfälle zu verzeichnen hat, auch nicht berechtigt, eine Leistung daraus in Anspruch zu nehmen.

Der Gedanke der Solidarität

So verständlich dieser Denkansatz auch ist, so ernüchternd ist die Rechtslage. Die Finanzierung der Winterbeschäftigungsumlage erfolgt „solidarisch“ durch alle Baubetriebe, die gewerbliche Arbeitnehmer und Aushilfen beschäftigen. Unabhängig davon, ob sie Ausfälle erleiden oder nicht.

Auch Fliesenleger sind „Baubetriebe“

Welche Betriebe dabei als „Baubetrieb“ einzustufen sind, regelt die sogenannte „Baubetriebe-Verordnung“. Gibt man diese bei Google ein, zeigt sich unter § 1 eine ganze Liste an Gewerken, die hierunter fallen, und zwar unabhängig davon, ob die Arbeiten in der Regel draußen oder drinnen erfolgen. So fallen auch Fußbodenarbeiten mit Unterkonstruktion, Montagebauarbeiten von Baufertigteilen, Fliesenarbeiten, Stuckarbeiten oder Trockenbauarbeiten unter diese Vorschrift. Auch Mischbetriebe, die alle möglichen Sanierungs- und Renovierungsarbeiten leisten, werden von der Umlagepflicht erfasst. Dies ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Baubetriebe-Verordnung, welcher wiederum auf § 101 Absatz 2 des SGB III verweist. Dieser bestimmt, dass auch alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, als Bauleistungen zu werten sind. Mit dieser weitgreifenden, quasi allumfassenden Generalklausel, sind auch kleinste Reparatur- und Mischbetriebe umlagepflichtig.

Zusammenhang mit der SOKA-Bau

Oftmals werden die Betriebe im Zusammenhang mit der Teilnahme am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft von der Bundesagentur für Arbeit kontaktiert. Dies liegt daran, dass die SOKA-BAU bei ihr gemeldeten Betriebe an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitet. Zwar ist die Rechtsgrundlage zur Begründung der Beitragspflicht eine andere (bei der SOKA-BAU der sogenannte „VTV-Tarifvertrag“). Jedoch sind die darin enthaltenen Kataloge und Generalklausel weitgehend identisch, sodass ein Betrieb, der „SOKA-pflichtig“ ist, auch stets unter die Baubetriebe-Verordnung fallen wird. Einzugsstelle der Umlage ist –wohl aus Vereinfachungsgründen – dann die SOKA-BAU.

Teilnahmepflicht – aber kein Anspruch

Einen Anspruch auf „Schlechtwettergeld“ erlangen die Betriebe bzw. deren Arbeitnehmer aber nur, wenn der Arbeitsausfall erheblich ist. Dies ist nach § 101 Absatz 5 und 6 SGB III dann der Fall, wenn zwingende Witterungsgründe vorliegen (Regen, Schnee, Frost), wodurch die Fortführung der Arbeiten technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar wird. Dies wird bei einem Betrieb, der sich auf die Sanierung und Renovierung von Wohnungen, die Fliesenlegerei oder die Montage von genormten Baufertigteilen spezialisiert hat, wohl kaum der Fall sein.

Höhe der Umlage

Die Höhe der Umlage für Baubetriebe beträgt 2 % des Bruttolohns aller gewerblichen Arbeitnehmer.

Ausdrückliche Ausnahmen

Das Gesetz sieht auch Ausnahmen der Umlagepflicht vor. Ausgeschlossen sind beispielsweise Betriebe der Fußboden- und Parkettlegerei, des Maler- und Lackiererhandwerks, des Schreinerhandwerks sowie des Metallbaus. Um als ein solcher Betrieb zu gelten, müssen zeitlich überwiegend Arbeiten dieser Gewerke ausgeübt werden. Die vollständige Liste der Ausnahmen kann § 2 der Baubetriebe-Verordnung entnommen werden.

Ausnahme auch in Einzelfällen

Das Gesetz sieht eine weitere – weitgehend unbekannte – Ausnahme vor. Nach § 1 Absatz 5 der Baubetriebe – Verordnung sind zudem solche Betriebe von der Umlagepflicht ausgeschlossen, die zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt. Dies setzt nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Betrieb konkret nicht förderfähig ist. Ob dies bei einem Betrieb der Fall sein kann, ist stets im Einzelfall zu betrachten.

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