Veröffentlicht von:

Wirksame Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung muss endgültig und ohne Vorbehalt erfolgen

  • 3 Minuten Lesezeit

BAG, Urteil vom 10. Februar 2015

Der Kläger war seit Oktober 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 19.05.2011 kündigte der beklagte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung sowie hilfsweise fristgemäß zum 31.12.2011. Im Kündigungsschreiben wurde unter anderem ausgeführt:

„Im Falle der Wirksamkeit der Hilfsweisen fristgemäßen Kündigung werden sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtliche Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt.“

In einem vor dem Arbeitsgericht Dortmund geschlossenen Vergleich vereinbarten die Parteien unter anderem, dass mit Wirkung zum 30.06.2011 das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen aufgrund arbeitgeberseitiger, ordentlicher Kündigung beendet wird. Die Parteien waren sich hierbei dahingehend einig, dass der Kläger bis zum Beendigungstermin von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt bleibt. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sollten alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sein.

In einem weiteren Prozess klagte der Kläger unter anderem Urlaubsgeltung ein. Nachdem die Klage in 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht Dortmund ohne Erfolg geblieben war, verurteilte das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der Urlaubsabgeltung.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf, da mit dem ursprünglich vor dem Arbeitsgericht Dortmund geschlossenen Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien erledigt bzw. erfüllt sein sollten.

Gleichwohl stellte das Bundesarbeitsgericht in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung klar, dass ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub gewährt, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Notwendig ist nach Ansicht des BAG stets die endgültige Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Das BAG stellte unter Berücksichtigung der Arbeitszeitrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH klar, dass dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs ein Anspruch auf Vergütung sicher sein muss.

Mit dem unionsrechtlichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Da in Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Berufung immer statthaft ist, und somit zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung in der Regel nicht rechtskräftig feststeht, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist, ist der Arbeitnehmer in unzumutbarer Weise in seine Urlaubsgestaltung eingeschränkt wenn er bei Urlaubsantritt nicht weiß ob im Urlaubsentgelt gezahlt wird.

Da der Beklagte in seinem Kündigungsschreiben die Freistellung von der Arbeit unter die Bedingung der Wirksamkeit der fristgemäßen Kündigung und folglich damit unter die Bedingung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gestellt hat, wurde er diesen Vorgaben nicht gerecht.

Fazit:

Da der Arbeitgeber nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung, welche sich dann in einem Kündigungsschutzverfahren als unwirksam erweist, verpflichtet ist, den Lohn gemäß § 615 BGB nachzuzahlen, wurde durch den Arbeitgeber bisher regelmäßig die Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen erklärt und dies unter die Bedingung der Wirksamkeit der hilfsweise erklärten fristgemäßen Kündigung gestellt. Damit wollten Arbeitgeber für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung einer möglichen zweifachen Belastung durch Zahlung von Urlaubsabgeltung sowie Lohn entgehen. Dies ist nun nicht mehr möglich! Die Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen ist künftig nur noch zulässig, wenn dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs gezahlt oder vorbehaltlos zugesagt wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von WIPPER Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema