Wirksamkeit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“

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Nach der seit 2013 geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Kündigung insbesondere hinsichtlich der Frist, zu der das Arbeitsverhältnis enden soll, so eindeutig formuliert sein, dass der Arbeitnehmer zum einen problemlos erkennen können muss, ob es sich um eine fristlose oder fristgerechte Kündigung handelt. Zum anderen muss die erklärte Kündigungsfrist oder aber das Beendigungsdatum konkret benannt sein (BAG, NZA 2013, 1076). Diesem Bestimmtheitsgebot genügt eine Kündigung dann nicht, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses benannt werden und für den Arbeitnehmer nicht erkennbar ist, welcher Termin nun gelten soll (BAG, ebenda).

Wird eine Kündigung nur zum „nächstzulässigen Termin§ ausgesprochen, so reicht dies zur Wirksamkeit aus, wenn für den Arbeitnehmer die Dauer der Kündigungsfrist zumindest aus dem Arbeitsvertrag oder dem gültigen Tarifvertrag heraus leicht bestimmbar ist, erst recht, wenn sie ihm ohnehin bekannt ist (BAG, NJW 2013, 3194). Muss er erst noch umfassende tatsächliche Ermittlungen anstellen oder erfordert die Beantwortung schwierige Rechtsfragen, so ist die Kündigungserklärung mangels Bestimmtheit unwirksam (BAG, NZA 2015, 162).

Nicht selten ist aber der Fall, dass eine außerordentliche Kündigung und lediglich hilfsweise für den Fall deren Unwirksamkeit eine fristgerechte Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ ausgesprochen wird.

Obwohl auch in einer solchen Kündigung ja nun 2 Termine genannt werden, hat das BAG nunmehr ganz aktuell geurteilt, dass es in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer von vornherein klar sei, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in allererster Linie fristlos, d.h. mit Zugang der Kündigung beenden will. Dann komme es aber auf die Frage, ob es ihm hinsichtlich der ordentlichen Kündigung ohne Schwierigkeiten möglich sei, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln, gar nicht mehr an. Das gilt auch, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, weil entweder kein wichtiger Grund zu ihrem Ausspruch vorliegt oder aber die 2-Wochen-Frist des § 626 BGB nicht eingehalten wurde (BAG vom 20.01.2016 - 6 AZR 782/14).


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