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Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Immobiliardarlehensvertrag mit Hinweis „Aufsichtsbehörde“

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Mit Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 hat der Bundesgerichtshof die in unserem Rechtstipp vom 06.05.2016 genannten Urteile im Wesentlichen bestätigt. Dort hatte die Bank über den Fristlauf wie folgt belehrt:

„Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass diese Belehrung zunächst einmal inhaltlich ausreichend verständlich sei. In einem zweiten Schritt stellte er zutreffend fest, dass die im Klammerzusatz genannten 3 Beispiele nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Denn die Punkte „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ und „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ waren als Pflichtangaben für den Vertrag benannt, obwohl es tatsächlich keine Pflichtangaben sind.

Der Bundesgerichtshof sieht hierin eine Erweiterung der Widerrufsbelehrung zu Gunsten der Verbraucher. Wenn also diese beiden Punkte in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden, muss sich das Kreditinstitut daran festhalten lassen. Die Frist für den Widerruf kann also nur dann beginnen, wenn diese beiden Punkte tatsächlich im Vertrag genannt sind.

Im Urteil des Bundesgerichtshofes hatte die Bank/Sparkasse im Darlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht. Sie hatte damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Widerrufsbelehrung nicht erfüllt. Folglich konnte die 14 Tagesfrist für das Erlöschen des Widerrufsrechtes noch nicht beginnen.


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