Wo liegt der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und sexueller Belästigung?

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Ein sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) bzw. eine sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) setzen eine sexuelle Handlung von "einiger Erheblichkeit" voraus. Wird diese Schwelle nicht erreicht, greift nur der Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB). Der Strafrahmen ist hier deutlich geringer. Es sind Geldstrafen statt Freiheitsstrafen möglich. Oftmals sind noch im Ermittlungsverfahren - also vor Anklage und Gerichtsverhandlung - sogar Einstellungen gegen Auflage verhandelbar. 

Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst zur Bestimmung der "Erheblichkeit" geäußert und stellt in einer neuen Entscheidung (BGH NStZ 2024, 166) klar: "nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die sexuell motiviert sind, sind tatbestandsmäßig. Auszuscheiden sind vielmehr kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen." Dies wird angenommen z.B. bei kurzen Berührungen des bekleideten Oberschenkels oder der Brust, Umarmungen mit kurzer Berührung unbekleideter Körperteile oder bei einem ein flüchtigen Griff in den Genitalbereich über der Kleidung.

Sie haben eine Vorladung wegen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung oder sexueller Belästigung erhalten? Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch und wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt im Strafrecht. Die Analyse der Glaubhaftigkeit und die rechtliche Würdigung der belastenden Aussage sollten Sie nicht nur den Strafverfolgern überlassen. In vielen Fällen gelingt es Anklage, öffentliche Gerichtsverhandlung und Strafe zu verhindern. Die Einordnung der Ihnen vorgeworfenen Handlung nach den Leitlinien des Bundesgerichtshofs kann dabei eine wichtige Rolle spielen.

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