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Wohlverhaltenspflicht getrenntlebender Eltern – erzieherische Maßnahmen zur Förderung des Umgangs

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Wenn Partner oder Ehepaare getrennte Wege gehen, sind es meist die Kinder, die darunter leiden. Häufig kommt es dann zu Streit über das Sorgerecht, den gewöhnlichen Aufenthalt, Unterhalt oder den Umgang. Im Rahmen der gesetzlich festgelegten Wohlverhaltenspflicht getrenntlebender Eltern sind die Anforderungen an diese im Hinblick auf die Umgangsgewährung und -förderung recht eindeutig, erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Richter.

Es ist Kindern getrenntlebender Eltern nur zu wünschen, dass sich diese bezüglich der Kinder loyal und fair verhalten und das Kind weiterhin beide Elternteile gleichwertig um sich hat.

Leider führt aber gerade eine Trennung zu Streitigkeiten zwischen den Eltern, welche nicht selten auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Kinder sind dann häufig Druckmittel für die Gewährung von Unterhalt o.ä.

Zumeist bleibt dann der Elternteil, bei welchem sich das Kind nicht für gewöhnlich aufhält, auf der Strecke und dieser muss um sein/seine Umgangsrecht/-pflicht kämpfen. Häufig wird sodann in einem familiengerichtlichen Prozess ein Titel erwirkt, wonach dem Elternteil Umgang zugesprochen wird.

Doch was ist die Konsequenz, wenn der Umgang trotz dieser Entscheidung vereitelt wird? Die Rechtsprechung spricht sich dann deutlich für ein Ordnungsgeld gegen den den Umgang vereitelnden Elternteil aus.

Er kann sich dann auch nicht darauf berufen, dass das Kind den Umgang nicht wahrnehmen wollte.

Der betroffene Elternteil hat nämlich im Rahmen der Wohlverhaltens- und Loyalitätspflicht dem anderen Elternteil gegenüber eine positive, den Umgang ermöglichende Atmosphäre zu schaffen und sämtliche erzieherischen Mittel einzusetzen, um den Umgang mit dem anderen Elternteil zu realisieren.

So kann es also sein, wie in einer Entscheidung vom OLG Saarbrücken geschehen, dass der Tochter nicht nur das Tischtennisspielen am Samstag bei Verweigerung des Umgangs verboten werden muss, sondern zugleich noch das tägliche Reiten auf dem eigenen Pferd, damit eine Sanktion beim Ausfall des Umgangskontakts spürbar ist.

Tut ein Elternteil dies nicht, muss er also mit gerichtlichen Sanktionen rechnen.

Im sensiblen Bereich des Familienrechts ist jedoch jeder Fall einzeln zu prüfen. Ihr Rechtsanwalt/ ihre Rechtsanwältin hilft Ihnen dabei gern.

Wolfgang Richter


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