Wohnungseigentumsrecht / Mietrecht

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Bodenbelag / Trittschall

Wohnungseigentumsrecht / Mietrecht

Bodenbelag / Trittschall


Laminat und Parkett können so hohen Trittschall bedingen, dass sich die Bewohner der darunterliegenden Wohnung belästigt fühlen. Ein solcher Fall ist letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof entschieden worden. In einer Wohnungseigentumsanlage wechselte ein Eigentümer den Teppichboden gegen Laminat aus, was zu einer höheren Trittschallbelästigung für die Bewohner der darunterliegenden Wohnung führte. Diese klagten dagegen.


Das Amtsgericht gab ihnen Recht. (Urteil vom 01.08.2012 – Aktenzeichen 35 C 58/11).


Schließlich unterlagen sie aber vor dem Bundesgerichtshof (BGH, 27.02.15, V ZR 73/14), der entschied:


Grundsätzlich darf jeder Wohnungseigentümer sich seinen Bodenbelag selber aussuchen. Es darf lediglich die Trittschallgrenze nicht überschritten werden, die bei Errichtung des Gebäudes galt. 


Wenn also der Trittschall zwischenzeitlich - zum Beispiel durch das Verlegen von Teppichboden - verbessert wordenn ist, so wird dies aber dadurch dennoch nicht Vertragsbestandteil für die Zukunft und kann nachträglich auch wieder verschlechtert werden.

Lediglich die Trittschallvorschriften bei Errichtung des Gebäudes sind einzuhalten. Wird ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei – wie hier – nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke eingegriffen, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109.

Der Mediator denkt dabei: Dem Hausfrieden ist es mitunter nicht dienlich, wenn man alles macht was man darf.



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