Wohnungszuweisung

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Ein Ehegatte kann während der Trennungszeit vom anderen Ehegatten den Auszug aus der ehelichen Wohnung verlangen. Dies ist unabhängig davon möglich, wer Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist.


Vor der Scheidung muss die gemeinsame Weiternutzung der Wohnung eine unbillige Härte darstellen. Bei der Abwägung der Interessen der Ehegatten werden insbesondere die Belange von betroffenen Kindern berücksichtigt, die unter der Trennungssituation besonders leiden. Daher wird eine Wohnungszuweisung in der Regel an den Ehegatten erfolgen, der die Betreuung der Kinder übernimmt.


Sind keine Kinder betroffen bzw. werden sie im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells von beiden Ehegatten im gleichen Maße betreut, so wird bei Abwägung der Interessen der Ehegatten berücksichtigt, welcher Eigentümer bzw. Mieter der Wohnung ist.


Nach der Scheidung kann derjenige Ehegatte die Wohnungszuweisung beanspruchen, der unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Kinder in stärkerem Maße auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist. Ist ein Ehegatte allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer der Ehewohnung, so kann der andere Ehegatte die Wohnung nur beanspruchen, wenn der Auszug eine unbillige Härte darstellen würde.


Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nunmehr bei kinderlosen Ehegatten, die beide unter einer körperlichen Behinderung litten entschieden, dass im Rahmen der Abwägung einer nachehelichen Wohnungsüberlassung zu prüfen ist, wer stärker auf die Wohnung angewiesen ist. Dabei hat das Gericht den jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit sowie die soziale Verflechtung im Umfeld der Wohnung besonders berücksichtigt.


Eine Wohnungszuweisung ist nur bei Ehegatten möglich nicht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Hier kommt eine Wohnungszuweisung nur in Betracht, wenn das Gewaltschutzgesetz anzuwenden ist. Also ein physischer oder psychischer Angriff vorgelegen hat oder damit gedroht wurde.


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