YouTuber & Influencer Recht: Der Managementvertrag - Das sind die Fallen & Tricks!

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Wenn junge Influencer erstmals mit Managern in Kontakt kommen, sind die Aufregung und die Hoffnung erstmal riesig. Aber Vorsicht! Support durch Berater ist wichtig. Aber nicht zu jedem Preis!

Bei erfolgreichen YouTubern werden natürlich auch Manager und Berater aufmerksam. Denn: In dem Geschäft liegt viel Potential. Und wo Geld im Spiel ist, wollen andere natürlich auch gerne mitspielen.

Sicherlich sind die allermeisten Managements seriös und tatsächlich eine große Hilfe. Aber es ist wie überall, es gibt auch das Gegenteil. Wie in allen Branchen gibt es sowohl gute und hilfreiche, wie auch schlechte Manager. Und jeder ist natürlich auf seinen eigenen Vorteil bedacht. Um nicht nach der ersten Euphorie das böse Erwachen zu haben, hier ein paar Tipps, worauf angehende YouTuber unbedingt achten sollten.

Was ist ein Künstlermanagementvertrag eigentlich?

Wie schon angesprochen, sind Künstlermanagementverträge Verträge zwischen Künstlern, wie YouTubern oder Influencern und professionellen Beratern. Oftmals nennen sich diese Verträge auch Managementvertrag oder Agenturvertrag. Die Künstler erhoffen sich dabei, von der Erfahrung und den Kontakten des Managers zu profitieren. Doch auch der Manager arbeitet nicht umsonst! Sie sichern sich idR erfolgsabhängige Provisionen.

Probleme treten i.d.R. erst dann auf, wenn sich die z.T. noch sehr jungen YouTuber und Influencer auf Vertragsbedingungen eingelassen haben, die für sie wenig günstig sind. Manchmal zeigt sich dies auch erst nach Monaten oder Jahren, wenn der Vertragsabschluss schon eine Zeit zurückliegt.

In welche Fallen kann man dabei tappen?

Aber welche Vertragsbedingungen sind denn nun ungünstig? Immerhin profitiert ein Künstler / Creator auch vom Manager. Es gibt sicherlich eine Fülle von rechtlichen Fallen, in die man tappen kann. Hier eine kleine Auswahl von möglichen Regelungen, die leicht ungünstig für einen Creator sein können und die unbedingt einer vertraglichen Regelung bedürfen:

Vergütung

Ein Manager wird sicherlich versuchen, für sich die besten Konditionen herauszuholen. Das kann eine Umsatzbeteiligung von z.T. weit oberhalb von 20% sein. Branchenüblich sind Beträge zwischen 15 und 20% der Einnahmen. Dabei sollte in jedem Fall festgelegt werden, an welchen Einnahmen der Manager konkret beteiligt wird. Darf der Influencer bspw. den beworbenen Gegenstand nach Fertigstellung eines Videos behalten, könnte es ansonsten sein, dass er seinen Manager in Höhe der Provision ausbezahlen muss. Dasselbe gilt natürlich, wenn generell statt einer Barbezahlung eine Sachzuwendung, z.B. eine teure Uhr oder Reise vereinbart wird.

Auch in Bezug auf GEMA-Einnahmen sollte eine Regelung getroffen werden. In vielen Managementverträgen / Agenturverträgen wird hier die Beteiligung des Managements reduziert.

Selbstverständlich sollte auch die Vergütung des Managers auf Einnahmen beschränkt werden, die sich aus der künstlerischen Tätigkeit des Creators / Influencers ergeben. Erzielt der Creator noch Einnahmen aus anderen Quellen, z.B. aus Unternehmensbeteiligungen oder aus Vermietung und Verpachtung, müsste er ansonsten ebenfalls Einnahmen an das Management abführen, die mit dem Managementvertrag nicht im Zusammenhang stehen.

Weiterhin sollte geregelt werden, dass der Manager nicht an den Brutto-Einnahmen beteiligt wird, sondern am Gewinn. Problematisch könnte ansonsten werden, dass der Influencer von seinen Einnahmen alle Kosten tragen muss und diese bei der Provisionsberechnung unberücksichtigt bleiben. Wenn es ganz schlecht läuft und hohe Produktionskosten für ein Video anstehen könnte es sein, dass der YouTuber ansonsten sogar draufzahlen muss. Dies gilt es in jedem Fall zu vermeiden.

Pflichten des Managers und des YouTubers

Oftmals unklar ist in Managementverträgen / Agenturverträgen, was das Management bzw. die Agentur denn genau schuldet. Wie heißt es so schön, Verträge sind zum Vertragen da. Es sollte daher klar und deutlich formuliert sein, welche Leistungen das Management überhaupt schuldet. Ansonsten kommt man schnell zu dem Punkt, dass man als Creator „davon ausgeht“, dass das doch wohl im Vertrag enthalten gewesen sei, der Manager dies jedoch anders sieht. Dasselbe gilt natürlich auch für den YouTuber /Creator. Auch hier sollten genau die Pflichten definiert werden. Ansonsten ist der Unmut schnell da. Dies kann man durch eindeutige Regelungen vermeiden.

Vertragslaufzeiten

Lange Vertragslaufzeiten von mehreren Jahren oder auch zunächst ungefährlich wirkende Vertragsverlängerungen, wenn man die Kündigungsfrist verpasst können deutliche Nachteile für einen YouTuber bringen.

Oftmals möchte der Manager auch noch nach Vertragsende an den Einnahmen des Creators partizipieren. Dies ist vielleicht nachvollziehbar, wenn der Creator erst durch das Management seine Bekanntheit erreicht hat und er sich gewissermaßen auf dem Höhepunkt seiner Karriere von seinem Management trennen möchte.

Auch hier sind verschiedene Vertragsgestaltungen möglich, die in der Regel eine Staffelung der Beteiligung über mehrere Jahre hinweg vorsehen. Aber auch hier sollte man aufpassen, was genau von einer Beteiligung umfasst ist. In Betracht kommen z.B. Beteiligungen an Verträgen, die während der Gültigkeit des Managementvertrages zustande gekommen sind. Sollten diese Verträge fortbestehen, ist man somit oftmals über eine lange Zeit noch an den Managementvertrag / Agenturvertrag gebunden.

Im Rahmen der Vertragslaufzeiten bieten sich für den YouTuber viele Möglichkeiten eine ungünstige Klausel zu erwischen. Hier sollte man genau aufpassen, welche Regelung denn der Vertrag nun vorsieht.

Was aber tun, wenn ich an einen ungünstigen Vertrag gebunden bin?

Ist der Künstler unzufrieden oder hat er sich für eine sehr lange Zeit oder zu hohen Provisionen verpflichtet, dann kann es karriereentscheidend sein, den Vertrag zu beenden.

Ob und in welchem zeitlichen Rahmen er sich von seinem Vertrag lösen kann hängt maßgeblich davon ab, was in dem Vertrag - wie zuvor ausgeführt- dazu geregelt wurde.

Ist jedoch das Verhältnis zwischen YouTuber und Management zerrüttet, stellt sich schnell die Frage, ob man nicht vorzeitig aus dem Vertrag herauskommen kann.

Hier kommt § 627 BGB in Betracht, der eine außerordentliche Kündigung ermöglicht. Es ist eine fristlose, aber auch ordentliche Kündigung zulässig. Aber oftmals ist die Anwendung dieser Vorschrift vertraglich ausgeschlossen. Man sollte daher darauf achten, dass eine solche Ausschlussklausel nicht im Vertrag enthalten ist.

Weiterhin kommt natürlich § 626 BGB in Betracht, nach dem das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Aber auch hier muss man schauen, ob denn der zu Grunde liegende Vorfall eine solche Kündigung rechtfertigt. Oftmals kommt es hierbei zu abweichenden Auffassungen, die erst später gerichtlich geklärt werden müssen.

Fazit:

YouTube bietet auch dem jungen und unerfahrenen Creator die Möglichkeit, mit seiner Bekanntheit viel Geld zu verdienen. Gerade zu Beginn einer Karriere sollte man sich jedoch nicht blind in Verträge stürzen, sondern schauen, dass man einen für sich vorteilhaften Vertrag abschließt. Verträge im Managementbereich haben oftmals eine lange Laufzeit und bieten viele Möglichkeiten in rechtliche Fallen zu tappen. Vor Abschluss eines Management- bzw. Künstlervertrages sollte daher unbedingt der Rat eines fachkundigen Rechtsanwaltes eingeholt werden. Die Erfahrung zeigt, dass die Kosten dafür die möglichen Nachteile eines schlechten Vertrages deutlich überwiegen.

Mehr Infos auch im Video.

Über die Kanzlei Mutschke

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