Zahnarzthaftung: Die wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

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Landgericht Traunstein, Urteil vom 20.05.2009 - 3 O 3429/06

(erstritten von RA Dr. Klass)

Orientierungssätze:

1. Die wirtschaftliche Aufklärung des Patienten über die zu erwartenden Kosten ist eine Nebenpflicht aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag.

2. Wenn der Zahnarzt sich nicht an die Heil- und Kostenplanung hält und insoweit keine Aufklärung des Patienten erfolgt, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Patient kann dann verlangen, dass der Zahnarzt seine Honorarrechnung storniert.

Zum Sachverhalt (stark verkürzt): Ein Zahnarzt forderte von seinem Patienten den Ausgleich einer Liquidation. Der Patient wandte sich daraufhin an das Landgericht und klagte auf Feststellung, dass seinerseits keine Verpflichtung bestünde, die besagte Arztrechnung zu bezahlen. Denn die Honorarnote sei inhaltlich nicht in Einklang mit dem HKP zu bringen; eine vorherige Unterrichtung über die mögliche Teuerung und Änderung sei unterblieben. Das Landgericht gab der Klage statt.

Welche Lehren sind aus dem Urteil zu ziehen? Grundsätzlich gilt: Es ist und bleibt zunächst Aufgabe des Patienten, sich um die Finanzierung der Behandlung und um die Genehmigung des Heil- und Kostenplanes durch die Versicherung selbst zu kümmern. Dass insbesondere bei aufwendigen Behandlungen Kostenvorausberechnungen mit Unsicherheiten behaftet sein können, ist zudem Allgemeinwissen. Auch dem durchschnittlichen Patienten dürfte klar sein, dass ein Zahnarzt kein Prophet ist und die Rechnung höher ausfallen kann, als im HKP veranschlagt. Insbesondere wenn für den Patienten ersichtlich ist, dass es sich bei den Material- und Laborkosten des Zahnarztes lediglich um eine Schätzung handelt, kann er sich darauf einrichten, dass insoweit höhere Kosten anfallen können, so dass eine Verbindlichkeit des Heil- und Kostenplanes regelmäßig nicht vorliegen dürfte.

Allerdings kann der Patient unter Umständen gleichwohl vom Zahnarzt die Freistellung von der Honorarbelastung verlangen, und zwar aus dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des Behandlungsvertrages. Dieses Rechtsinstitut ist in § 280 Abs. 1 BGB verankert und kommt zum Tragen, wenn der Zahnarzt seine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung schuldhaft verletzt. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs.2 BGB.

Unter dieser Art von Aufklärung ist Folgendes zu verstehen: Seitens des Patienten besteht unstreitig ein Interesse daran, in Kenntnis der voraussichtlichen Kosten der Behandlung eine vernünftige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise treffen zu können. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass den Arzt - über seine eigentliche Pflicht zur Ergreifung aller für die Erzielung des Heilerfolgs erforderlichen medizinischen Maßnahmen hinaus - auch Informationspflichten in Bezug auf wirtschaftliche Auswirkungen seiner Behandlung treffen. Zu den Pflichten der Behandlungsseite gehört es deshalb, auf die voraussichtliche Kostenhöhe, mögliche vom Patienten zu tragende Eigenanteile sowie kostengünstigere Behandlungsalternativen hinzuweisen.

Im Streitfall muss, wenn der Vorgang auf dem Richtertisch liegt, allerdings nicht der Arzt die ordnungsgemäße wirtschaftliche Aufklärung, sondern der Patient die Pflichtverletzung beweisen (OLG Celle, Urteil vom 28.05.2001 - 1 U 28/00).

Insgesamt beurteilt sich die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung nach den Einzelfallumständen. Im vom Landgericht Traunstein entschiedenen Fall wurde dem Zahnarzt zum Vorwurf gemacht, er sei von der Kosten- und Behandlungsplanung abgewichen, ohne den Patienten darüber rechtzeitig informiert zu haben. In Konsequenz dessen haben die Richter mittels der Rechtsfigur des Schadensersatzes die Arztrechnung quasi für gegenstandslos erklärt. Das Judikat steht in einer Linie mit der bisherigen relativ strengen Rechtsprechung zur Zahnarzthaftung: Es besteht die Pflicht, das zahnärztliche Honorar so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Eine Erhöhung des im Heil- und Kostenplan veranschlagten Honorars etwa für zahnprothetische Leistungen ist nur gerechtfertigt, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu einer Erhöhung des Steigerungssatzes führen und der Patient vor der Behandlung auf den möglichen Eintritt einer solchen Schwierigkeit hingewiesen wird, es sei denn, dass dies nicht vorhersehbar war (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.09.2006 - 12 U 31/06).

Außerdem ist Folgendes zu beachten: Wenn der Zahnarzt erkennt, dass die Kostenfrage noch nicht hinreichend geklärt ist, insbesondere eine Antwort auf einen eingereichten Heil- und Kostenplan noch nicht vorliegt, der Patient aber ersichtlich von einer vollen Kostenerstattung ausgeht, ohne dass dies auf sicherer tatsächlicher Grundlage beruht, gilt: Hier muss der Zahnarzt auf etwaige Risiken hinweisen und notfalls zu einer Verschiebung des Behandlungsbeginns raten (OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005 - 5 U 144/04).

Fazit: Wenn sich der Zahnarzt zu den Kosten der Behandlung äußert, müssen die Angaben auf einer sorgfältigen Abklärung der individuellen Situation des Patienten beruhen. Der Patient ist vor der Behandlung auf mögliche Schwierigkeiten, die eine umfangreichere Behandlung nach sich ziehen könnten, aufmerksam zu machen. Sofern sich im Verlauf der Zahnbehandlung unvorhergesehen Änderungen abzeichnen und die Behandlungs- und Kostenplanung eine Modifikation erfährt, ist dies dem Patienten anzuzeigen.

(c) 2009 RA Dr. Jürgen Klass II


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