Zahnarztpraxis - Gewinn im Eigenlabor

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Das Landgericht Darmstadt hat in seinem Urteil vom 15.03.2021 (AZ: 18O33/20) entschieden, dass Zahnärzte, die zahntechnische Leistungen in einem eigenen Praxislabor erbringen weiterhin im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen dürfen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Wettbewerbsverband gegen einen der führenden Hersteller von Dentalprodukten und – Technologien für Zahnärzte und Zahntechniker geklagt. Der Hersteller vertreibt ein CAD/CAM gestütztes System, bestehend aus einer Oralkamera, einem PC und einer CNC-Fräsmaschine als Alternative zur herkömmlichen Herstellung von Zahnersatz und Einlagefüllungen.

Für dieses System warb der Hersteller unter anderem mit folgendem Hinweis:

„Neben den zahnärztlichen Leistungen regelt § 9 der GOZ die individuelle Kalkulation der Laborkosten und erlaubt abweichend von dem BEL II oder der BED eine eigene Kalkulation der tatsächlich entstandenen Laborkosten. Hier entstehen Zahnärzten Freiräume für patientenindividuelle Lösungen.“

Der Wettbewerbsverband mahnte diese Art der Werbung ab. Er monierte, in der Werbebroschüre des Herstellers würde der rechtlich nicht zutreffende Eindruck erweckt, der Zahnarzt könne die eigenständig erbrachten zahntechnischen Leistungen willkürlich „kalkulieren“. Gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen werde der unzutreffende Eindruck erweckt, diese könnten zahntechnische Leistungen zur Gewinnsteigerung nutzen. Diese Behauptung sei jedoch unwahr.

Das Landgericht Darmstadt ist dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt. Stattdessen betont das Gericht in seiner Entscheidung, dass bei der Abrechnung zahntechnischer Leistungen nach § 9 Abs. 1 GOZ, die in einem eigenen Praxislabor erbracht werden die Abrechnung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils durch den Zahnarzt statthaft ist. Das Gericht argumentiert, dass es sich dabei um den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 1 GOZ handelt. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 GOZ. Schließlich ist ein Zahnarzt, der ein Eigenlabor betreibt, höheren wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt, die er durch unternehmerische Tätigkeit kompensieren können muss.

Zur Höhe des möglichen kalkulatorischen Gewinns macht das Landgericht Darmstadt allerdings keine Angaben.

Das Urteil stärkt die Position der Zahnärzte, nachdem Interessenvertreter von Zahntechnikern die Berechtigung des zahnärztlichen Eigenlabors in jüngster Vergangenheit grundsätzlich in Frage gestellt hatten.


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