Zeitarbeit: Die Alternative zur direkten Anstellung

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Was ist Zeitarbeit?

Die Zeitarbeitsfirma (Personal-Dienstleister) überlässt ihre Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher). Der Arbeitnehmer leistet die Arbeit für den Entleiher und unterliegt dessen Weisungen. Überlassungen und Tätigwerden-lassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer sind nur unter folgenden Kriterien zulässig:

  • Zwischen dem Verleiher (hier Zeitarbeitsfirma) und dem Leiharbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhältnis.
  • Der Verleiher verfügt über eine Verleiherlaubnis (Arbeitnehmer-Überlassung) gemäß § 1 Abs. 1 AÜG.

Der Entleiher gliedert bei der Arbeitnehmer-Überlassung den Leiharbeitnehmer vollständig wie einen eigenen Mitarbeiter in seinen Betrieb ein. Das vertragliche Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer besteht bei der Arbeitnehmer-Überlassung in folgender Form:

  • Der Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag besteht nur zwischen Verleiher und Entleiher.
  • Der Leiharbeitsvertrag besteht zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer.
  • Das bedeutet: Zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher besteht keine arbeits-vertragliche Beziehung.


Vergütung in der Zeitarbeit mit Gleichstellungsgrundsatz (Equal-Pay)

In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Leiharbeitnehmer schlechter bezahlt wurden als fest angestellte Mitarbeiter der Entleihfirma. Das Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz wurde daher reformiert, um sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer für die gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten. Demzufolge muss ein Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie fest angestellte Mitarbeiter mit gleichen Qualifikationen und gleicher Tätigkeit.

Dennoch ist es möglich, dass der Tarifvertrag des Leiharbeitnehmers ein geringeres Gehalt vorsieht als das der Stammbelegschaft im eingesetzten Betrieb. Allerdings sind dann dem Leiharbeitnehmer im Gegenzug als Ausgleich andere Vorteile (zum Beispiel ein Freizeitausgleich) zu gewähren.

So entschied der EuGH im Dezember 2022 und führt dabei aus: „Lassen die Sozialpartner jedoch durch einen Tarifvertrag Ungleichbehandlungen in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zum Nachteil von Leiharbeitnehmern zu, muss dieser Tarifvertrag, um den Gesamtschutz der betroffenen Leiharbeitnehmer zu achten, ihnen im Gegenzug Vorteile in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die geeignet sind, ihre Ungleichbehandlung auszugleichen.“

Verstößt der Arbeitgeber (Zeitarbeitsfirma) gegen den gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz, riskiert er ein Bußgeld.


Dauer der Arbeitnehmer-Überlassung

Im Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG) ist in § 1 Abs. 1b Satz 1 geregelt, dass der Verleiher „denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen“ darf.

Das AÜG sieht jedoch eine Öffnungsklausel vor. Daher ist es gemäß § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG möglich, von dieser gesetzlich zulässigen Höchstdauer abzuweichen. So haben beispielsweise die Vertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie bereits davon Gebrauch gemacht.


Kündigung des Leiharbeiters

Der Betrieb, der den Zeitarbeiter entleiht, hat keine Möglichkeit, diesen zu kündigen. Schließlich haben diese Parteien untereinander keinen Arbeitsvertrag geschlossen. Eine Kündigung kann nur zwischen dem Leiharbeitnehmer und der Zeitarbeitsfirma erfolgen. Im Falle einer Kündigung gelten hier dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie bei allen anderen Arbeits-Verhältnissen. Abweichungen können sich jedoch durch individuelle Arbeits- oder Tarifverträge ergeben. Das bedeutet, dass der Kündigungsschutz ebenso gilt, sofern die Zeitarbeitsfirma mehr als zehn Angestellte in Vollzeit beschäftigt und der Leiharbeitnehmer bei der Zeitarbeitsfirma länger als sechs Monate beschäftigt ist.

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