Zollrecht und Zollwert

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Der für die Berechnung der Zollschuld zu Grunde gelegte Wert einer Ware wird als Zollwert bezeichnet. Er kommt nur bei Wertzöllen zur Anwendung. Die meisten Zollsätze sind Wertzollsätze. Rechtsgrundlage der Zollwertermittlung sind die Artikel 28 bis 36 des Zollkodexes. Der Zollwert bemisst sich grundsätzlich nach dem sogenannten Transaktionswert und setzt sich aus dem Rechnungsbetrag sowie Berichtigungen gemäß der Art. 32, 33 ZK, d.h. Hinzurechnungen und Abzügen, zusammen. Regelmäßig ist es das Interesse des Zollschuldners möglichst umfangreich Abzüge, d. h. Berichtigungen nach Art. 33 ZK geltend zu machen, sich umgangssprachlich „arm" zu rechnen. Hierzu stehen verschiedene Ansatzpunkte zur Verfügung.

Die unkorrigierte Verwendung von Rechnungen an Warenempfänger in Nicht-EU-Staaten ist nach Art. 31 II lit. -e) VO (EWG) Nr. 2913/92 rechtswidrig, da bei Ausfuhren aus einem EU-Land in einen Nichtmitgliedsstaat derartige Rechnungen nicht der Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden dürfen.

Regelmäßig muss betreffs der Rechnung ein Abschlag in differierender Höhe wegen des Rohgewinnaufschlages berücksichtigt werden müssen. Die Höhe des Abschlages richtet sich sehr vereinfacht gesagt nach der Branche des Veräußerers sowie dessen Jahresumsatz. Er ergibt sich in seiner konkreten Höhe aus der BMF-Richtsatzsammlung.

Darüber hinaus ist in den Rechnungen regelmäßig der Incoterm „CIF Nicht-EU-Staat" ausgewiesen. Dies bedeutet, dass im jeweiligen Rechnungspreis solche Seefrachtkosten und Versicherungen beinhaltet sind, die sich auf einen außergemeinschaftlichen Beförderungsanteil erstrecken, welcher wiederum nach einhelliger Rechtsprechung nicht einer Verzollung unterfällt.

Schließlich ist der Rechnungsbetrag nach Art. 33 ZK um vom Käufer zu zahlende Zinsen zu berichtigen, die dieser im Hinblick auf die Finanzierung des die Importwaren betreffenden Kaufgeschäfts leistet.

Dr. jur. Frank Sievert

Rechtsanwalt

Hamburg, 03.05.2010


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