Zu den jüdischen Restitutionsansprüchen beim Kunstschatz aus München

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Die etwaige Restitution der bei einem Münchener Sohn eines früheren Dresdener Kunsthändlers gefundenen 1500 Kunstwerke von Nazistellen aus der Zeit von 1933 bis 1945 könnte eine besondere Aufgabe darstellen. Soweit es sich um arisiertes Vermögen aus dem Gebiet der ehemaligen DDR handelt, findet § 1 Abs. 6 VermG (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen) Anwendung.

Für den Zeitraum von 1935 bis 1945 wird ein Vermögensverlust aufgrund verfolgungsbedingten Unrechts vermutet. Rückübertragungsansprüche ständen bei arisiertem Vermögen den Erben der jüdischen Eigentümer zu. Diese dürften sich überwiegend im Ausland befinden (USA, Argentinien, Israel). Bei Erbeserben kommt ausländisches Recht zur Anwendung, etwa zuerst das argentinische Erbrecht und für die Folgegeneration bei weiterer Auswanderung dann das israelische. Soweit die jüdischen Enteigneten in den deutschen Konzentrationslagern umgebracht wurden und Verwandte sich nicht finden lassen, ist die Jewish Claim Conference anspruchsberechtigt.

Der deutsche Fiskus ist bei jüdischem Vermögen anspruchsberechtigt, soweit er Lastenausgleich gezahlt haben sollte. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) ermittelt gemäß gesetzlichem Auftrag die Eigentümer und Rechtsnachfolger von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz. Bei Nichtfindung der Berechtigten wird ein Aufgebotsverfahren eingeleitet, nach dessen Ablauf der Vermögenswert in einen Entschädigungsfonds des Bundes übergeleitet wird, soweit es sich um nichtjüdisches Vermögen aus dem Zeitraum von 1933 bis 1945 handelt.

Das jüdische Vermögen dürfte im Falle der Nichtauffindbarkeit an die Jewish Claim Conference gehen. Betroffene sollten sich wegen Rückfragen an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) zur Klärung ihrer Ansprüche wenden.


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