Veröffentlicht von:

Zulässigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, Az.: BVerwG, Mitteilung vom 28. 6. 2012 - 60/12, ist das Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 3 StVG einen Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, in dem eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, erledigt, wenn nach dem zwischenzeitlich ergangenen Strafurteil die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht mehr besteht.

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger 2004 durch Strafurteil seine deutsche Fahrerlaubnis wegen zweier Trunkenheitsfahrten und Unfallflucht entzogen. 2008 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Jahr 2009 beantragte der Kläger in Deutschland eine ergänzende Fahrerlaubnis. Daraufhin musste er ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, welche für ihn negativ ausfiel.

Danach geriet er erneut in Verdacht nochmal unter Alkoholeinfluss eine Unfallfahrt begangen zu haben. Zwar wurde er aus Mangel an Beweisen freigesprochen, trotzdem entzog ihm die Beklagte Ende 2009 seine tschechische Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und begründete dies mit dem negativen medizinisch-psychologischen Gutachten. Ein dagegen gerichteter Widerspruch blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert und die Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt. Die Klage bleibt damit ohne Erfolg.

Das Berücksichtigungsverbot des § 33 Abs. 3 StVG diene vielmehr dazu, widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht in Bezug auf einen Sachverhalt zu vermeiden, der einem noch anhängigen Strafverfahren zugrunde liegt.

Dieses vorübergehende Verfahrenshindernis für die Fahrerlaubnisbehörde wandle sich in das Verbot einer widersprüchlichen Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG, wenn mittlerweile ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist. Ein solcher Widerspruch ergebe sich hier jedoch nicht. Daher hindere entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 3 Abs. 3 StVG nicht daran, den beim Kläger festgestellten erheblichen Alkoholkonsum als nachträglichen Umstand im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema