Zulieferer und Dienstleister: November-Hilfe und Dezember-Hilfe für indirekt betroffene Unternehmer

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Vor allem Solo-Selbständige, die für Hotels und Restaurants arbeiten, können als „indirekt“ betroffene Unternehmen noch Gelder vom Bund bekommen. Nutzen Sie die Chance 75 % der Umsätze von November und Dezember 2019 erstattet zu bekommen!

Wir helfen Ihnen bundesweit beim Antrag auf Förderung für die erzwungene Schließung im November 2020 und Dezember 2020 sowie im Januar 2021.

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die direkt von der Schließungsanordnung betroffen sind (Restaurants, Cafés, Bistros, Imbisse, Hotels etc.). Hier gibt es keine weiteren Voraussetzungen.

Aber auch Unternehmen, die nur „indirekt“ betroffen sind können meist Hilfe beantragen:

  • So kann zB eine Wäscherei, die sehr viel für Hotels und Restaurants Tischdecken und Handtücher wäscht, die Hilfe für November und Dezember 2020 beantragen.
  • Genauso kann ein Künstler oder Trainer, der in geschlossenen Hotels seine Auftritte bzw. Seminare veranstaltet, die Hilfe beantragen.
  • Auch eine Agentur, die zwischen Hotels oder Restaurants und Dienstleistern vermittelt, wird vom Programm erfasst und kann Unterstützung bekommen.

Bei allen muss der Umsatz 2019 zu mehr als 80 % über jetzt geschlossene Betriebe erwirtschaftet worden sein. Das muss zunächst uns und - evtl. - später auch der Behörde gegenüber nachgewiesen werden.

Berechnet wird die November-Hilfe grds. auf Grund des Netto-Umsatzes von November 2019, für Solo-Selbständige kann aber auch der Durchschnitt 2019 angesetzt werden. Dies ist vielfach mehr als der bloße Monats-Umsatz vom November 2019. Analog dazu wird die Hilfe für den Dezember 2020 berechnet. Da es sich um zwei komplett getrennte Anträge handelt, kann wahlweise mal auf den Durchschnitt aller Monate, mal auf den des jeweiligen Monats abgestellt werden. Dabei prüfen wir im Einzelfall, was für Sie günstiger ist.

Wenn der Antrag vom System akzeptiert wird, erhalten Sie sofort eine vorläufige Bewilligung per Mail – in der Regel 50 % der beantragten Summe. Diese Beträge werden recht schnell ausbezahlt. Der Rest folgt dann im neuen Fiskaljahr 2021 zu einem noch unbekannten Zeitpunkt. Nicht schön, aber mehr bietet uns der Staat derzeit nicht an.

Die Antragsfrist endet voraussichtlich Ende Januar 2021.

Sprechen Sie uns an, wir prüfen zunächst kostenfrei, ob Ihnen Gelder aus der „außergewöhnlichen Wirtschaftshilfe“ zustehen können. Danach werden aber eine ganze Reihe von Unterlagen und Erklärungen notwendig.

Foto(s): RA Anselm Withöft


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