Zum Stand der MiFID II

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Die Überprüfung der Wirksamkeit der MiFID I (Markets in Financial Instruments Directive - Finanzmarktrichtlinie) führte zu dem EU-Regulierungsvorhaben MiFID II. Es ist eingebettet in die Fassung der Verordnung für die Marktmissbrauchsrichtlinie, der EMIR (regelt die Clearingspflicht von OTC-Derivaten, meistens sind es Swaps) und der CRD IV (regelt die Eigenkapitalvorschriften). MiFID II und MiFIR (EU-Verordnung) sollen nicht vor 2015 in Kraft treten.

In Deutschland hatte die MiFID I zum FRUG (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) mit Wirkung zum 1.11.2007 geführt und nahm damit Einfluss auf die Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen von Lehman-Geschädigten und Graumarktopfern. Sie verschärfte die Wende vom Richterrecht zum Gesetzesrecht.

Anlegerschutz durch Information

Das Konzept der MiFID II bleibt bei dem Grundsatz „Anlegerschutz durch Information" statt Verbote. Geplant ist die Überarbeitung der Richtlinie und die Fassung einer Verordnung namens MiFIR. Die MiFID II soll die Frage des Zuwendungsverbotes präzisieren. In Planung ist eine Corporate Governance der Wertpapierdienstleister, geltend für Vorstände und Aufsichtsräte. Die Verordnung MiFIR soll den Handel mit Finanzinstrumenten auf regulierten Handelsplätzen regeln. Die Aufsicht soll vereinheitlicht werden. Eine Ausdehnung der Vor- und Nachhandelstransparenzpflichten soll vorgenommen werden.

Kommunale Behörden und Gebietskörperschaften sollen keine geeigneten die Gegenparteien mehr sein. D.h., auch hier besteht eine Aufklärungspflicht wie bei Privatanlegern. Geplant ist ebenfalls die Aufzeichnungspflicht von Telefongesprächen, in denen Aufträge erteilt werden. Die Unternehmensleitung im Wertpapierhandel muss hinreichend qualifiziert sein. Die Diversität soll ein Auswahlmerkmal für die Unternehmensleitung werden.

Der EU-Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA in London soll u.a. die Befugnis erteilt werden, Produkt- und Handelsverbote auszusprechen.

 Verhaltenspflichten

In Bezug auf die Verhaltenspflichten soll die Transparenz bei Interessenkonflikten in der Anlageberatung verbessert werden. Etwa die Bezeichnung "unabhängiger Anlageberater" soll dann zulässig sein, wenn dieser keine Zuwendungen erhält

Die Berichterstattung über erbrachte Dienstleistungen gegenüber dem Kunden soll verbessert werden. Die Best-execution-Grundsätze sollen klarer und ausführlicher und verständlicher gestaltet werden.

Die Informationen für den Anleger sollen effizient nutzbar sein. Wichtig sind hierbei die Forschungsergebnisse der Verhaltensökonomie. Ein zu dicker Prospekt senkt die Effektivität der Entscheidungsfindung. Die Qualität der daraus abgeleiteten Entscheidung sinkt durch ein Zuviel an Informationspflichten („information overload"). Es besteht die Gefahr, dass ein wachsendes Informationsangebot den Anleger blendet („investors are blinded by the light"). Nach der MiFID II soll das Informationsangebot verringert werden.

Der Anwendungsbereich der MiFID II soll auf „strukturierte Depositen" wie beispielsweise Zertifikate ausgedehnt werden. Ebenfalls soll eine Einschränkung des Execution-only-Geschäftes stattfinden.

Der systematische Internalisierer betreibt eine Abwicklungsform, in der er Eigenhandel mit sich betreibt. Hiervon gibt es in der EU ca. ein Dutzend. Derartige Kontraktmöglichkeiten sollen eingeschränkt werden.

In Bezug auf die Vorhandelstransparenz soll der Anleger die aktuelle Auftragslage am Markt kennen, um auf dieser Grundlage die künftige Preisentwicklung einschätzen zu können. Bei der Nachhandelstransparenz soll der Anleger abgeschlossene Geschäfte kennen, um auf dieser Grundlage die Ausführungsqualität am Handelsplatz überprüfen zu können (Vor- und Nachhandelstransparenz).

 Transaktionsregister bei Swaps

Nach der EU-Verordnung über OTC-Derivate, Zentrale gegen Parteien und Transaktionsregister vom 4. Juli 2012 (EMIR) müssen OTC-Kontrakte an ein Transaktionsregister gemeldet werden. Gemeint sind hierbei im Wesentlichen Swaps. Diese müssen jetzt gemeldet werden. Regelungsgegenstand der MiFID II sollen Teilmengen dieser OTC-Derivate (meistens Swaps) sein.

 PRIPs

Nach dem EU-Verordnungsentwurf zu den PRIPs (Packaged Retail Investment Products) vom Juli 2012 erfasst das Basisinformationsblatt für Anlageprodukte auch fondsgebundene Lebensversicherungen.

Die deutschen PIBs (Produktinformationsblätter) und (VIBs) Vermögensanlagen-Informationsblätter könnten daher ab 2014 durch die PRIPs des EU-Rechts abgelöst werden.    



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