Zur Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit studentischen Hilfskräften an Hochschulen nach dem WissZeitVG

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Für die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten und sonstigen Hochschulen bestehen neben den allgemeinen Befristungsregelungen für Arbeitsverträge nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), die gesonderten Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetztes (WissZeitVG). Durch die danach möglichen längeren Befristungen soll dem besonderen Bedürfnis an Flexibilität in Wissenschaft und Forschung entsprochen werden. Die besonderen Befristungsregeln betreffen dabei nicht nur die Arbeitsverträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern, sondern auch die der studentischen Hilfskräfte, wenn sie wissenschaftliche Hilfstätigkeiten ausüben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 30.6.2021 (Az. 7 AZR 245/20) näher erläutert, wann eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit anzunehmen ist. 

Studentin war im zentralen IT-Servicebereich der Universität mit der technischen Betreuung anderen Einrichtungen beauftragt 

In dem der Entscheidung des BAG zu Grunde liegenden Fall war eine Informatikstudentin neben ihrem Studium im zentralen IT-Servicebereich der Universität als Hilfskraft tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität technisch beim Betrieb von virtuellen Lernplattformen sowie beim Einsatz und der Nutzung digitaler Medien und Technologien zu betreuen und zu unterstützen.

Grundlage ihrer Beschäftigung waren mehrere befristete Arbeitsverträge insgesamt über einen Zeitraum von 6 Jahren. Ihre letzte Befristung sollte zum 30.4.2018 auslaufen. Als die Universität den Arbeitsvertrag nicht weiter verlängern wollte, klagte die Studentin auf Feststellung, dass die Befristung unwirksam ist. Ihrer Klage wurde über alle Instanzen hinweg stattgegeben. 

BAG: Wissenschaftliche Hilfstätigkeit i.S.d. § 6 WissZeitVG setzt voraus, dass die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird

Nach § 6 S. 1 WissZeitVG sind befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerische Hilfstätigkeiten mit Studierenden bis zur Dauer von insgesamt 6 Jahren zulässig; innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags möglich (§ 6 S. 2 WissZeitVG).

Voraussetzung für eine Befristung ist damit zunächst, dass eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit vorliegt. Nach Auffassung des 7 Senats des BAG erfordere eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit im Sinne von § 6 S. 1 WissZeitVG, dass die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt werde. 

Die Klägerin hatte hier jedoch nach ihrem Aufgabenbereich keine wissenschaftliche Hilfstätigkeit zu erbringen, da sie nicht anderen bei der wissenschaftlichen Forschung und Lehre unmittelbar unterstützend zuarbeitete. Der IT-Servicebereich, in dem die Klägerin beschäftigt war, war schon nicht einer bestimmten wissenschaftlichen Einrichtung der Universität zuzuordnen, sondern eine zentrale Einrichtung, die andere Einrichtungen unterstützte. Auch inhaltlich hatte die Tätigkeit der Klägerin keinen Bezug zu wissenschaftlicher Tätigkeit der einzelnen Fachbereiche; im Wesentlichen ging es um die technische Unterstützung der einzelnen Fachbereiche. 

Aufgrund fehlender wissenschaftlicher Hilfstätigkeit war die privilegierte Befristung nach § 6 WissZeitVG des Arbeitsvertrages unwirksam.

Fazit für die Praxis: Universitäten und Hochschulen ist zu empfehlen, bei der Befristung von Arbeitsverträgen mit studentischen Hilfskräften genau nach dem Inhalt der Tätigkeit zu differenzieren. Nur wenn die Tätigkeit der Studentin oder des Studenten einem bestimmten Fachbereich zuzuordnen ist und auch inhaltlich die wissenschaftliche Arbeit unterstützt, kann von den privilegierten und längeren Befristungsregelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes Gebrauch gemacht werden. Handelt es sich dagegen um Aufgaben, die nicht dem eigentlichen wissenschaftlichen Zweck des Fachbereiches dienen, so wird eine Befristung nur nach den allgemeinen Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes möglich sein. 

Gerne stehe ich Hochschuleinrichtungen, wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie studentischen Hilfskräften zur Beratung rund um Befristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz zur Verfügung. Für weitere Informationen besuchen Sie meine Homepage unter: www.arbeitsrecht-arif.de 

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/buch-lesen-student-schüler-tafel-4126483/

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