Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG – Therapie statt Vollzug

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Gem. § 35 BtMG kann die Vollstreckung der verhängten Strafe in einer Vollzugsanstalt durch eine Therapie ersetzt werden.

Hierzu muss ein Antrag bei der Behörde gestellt werden die für die Vollstreckung der Strafe zuständig ist. Bei Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht ist dies die Staatsanwaltschaft und bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ist dies der Jugendrichter.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine erfolgreiche Zurückstellung erfüllt sein:

  • Es muss ein rechtskräftiges Urteil vorliegen

  • Die Tat muss auf Grund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein

  • Der zu verbüßende Strafrest darf bei jeder einzelnen zurückzustellenden (Gesamt-) Strafe nicht mehr als zwei Jahre betragen

  • Die Therapie muss der Rehabilitation dienen

  • Der Behandlungsbeginn muss gewährleistet seinen

  • Das Gericht des ersten Rechtszuges muss zugestimmt haben

  • Die Kostenübernahme muss gesichert sein.

Nach § 35 BtMG kann die Strafe nur zurückgestellt werden, wenn die Tat auf Grund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist. BtM Abhängigkeit bedeutet hierbei die Abhängigkeit von Stoffen, die in den Anlagen I bis III zu § 1 BtMG aufgeführt sind.

Es ist von großem Vorteil, wenn die Frage der Betäubungsmittelabhängigkeit bereits in der Hauptverhandlung erörtert wird, so dass bei Vorliegen in den Urteilsgründen erwähnt wird, dass die Tat auf Grund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist.

Gegebenenfalls muss Ihr Verteidiger für Sie die erforderlichen Beweisanträge stelle.

Sollte dieser Aspekt nicht im Urteil erwähnt sein, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Allerdings kann die Abhängigkeit auch noch nachträglich durch Atteste beweisen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Abhängigkeit bereits zur Tatzeit bestanden haben muss und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch andauern muss.

Zwischen der begangenen Tat und der Betäubungsmittelabhängigkeit muss zudem ein wenigstens mitursächlicher Zusammenhang bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn man eine Tat begangen hat, um sich seine Sucht zu finanzieren (Diebstahl von BtM, Apothekeneinbruch).

Ferner darf die Zweijahresgrenze nicht überschritten sein. Liegen mehrere Strafen vor, die nicht zu einer Gesamtstrafe führen, kann zurückgestellt werden, wenn der jeweils zu verbüßende Strafrest nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Eine Zusammenrechnung der Strafen findet hier nicht statt.

Behandelt werden kann in einer stationären Einrichtung oder aber auch ambulant.

Es ist jedoch nicht Voraussetzung, dass Sie sich in eine staatlich anerkannte Klinik begeben.

Sofern mit der Therapie zum Zeitpunkt der Zurückstellung noch nicht begonnen hat, muss der Therapiebeginn jedoch gesichert sein. Hierzu benötigen Sie die Zusage, dass Sie in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen werden, sowie eine Erklärung, dass die Kosten der Therapie übernommen werden. Kostenträger ist die Rentenversicherung, die Krankenversicherung oder die Sozialhilfeverwaltung.

Schließlich muss das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustimmung zu der Zurückstellung erteilen. Erst wenn diese vorliegt, kann zurückgestellt werden. Eine einmal erteilte Zustimmung ist bindend und kann nicht widerrufen werden.

Rechtsanwaltskanzlei J.D. Wagner

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