Zusätzlich 5 Urlaubstage (ohne Minderung des Arbeitsentgelts) für Bildung jetzt beantragen!

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Der "Bildungsurlaub" ist eine gesetzlich geregelte Freistellung von der Arbeitspflicht gegen Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer.

Ein Bundesgesetz über Bildungsurlaub oder wie es auch genannt wird „Bildungszeit“ gibt es nicht. Der Bildungsurlaub ist durch die einzelnen Bundesländer zu regeln. Ein entsprechendes Gesetz gibt es in 14 Bundesländern. Allein in Bayern und Sachsen können Mitarbeiter keinen Bildungsurlaub beantragen.

Bundeseinheitlich ist der Bildungsurlaub nur für einige besondere Arbeitnehmer in Spezialgesetzen geregelt wie z. B. für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugendvertretung oder bei Fachkräften für Arbeitssicherheit. (Auflistung ist nicht abschließend)

TiPP:

Der Bildungsurlaubsanspruch besteht zusätzlich zu dem Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz und verfällt auch im Krankheitsfall während der Bildungsmaßnahme nicht.

Wie beantrage ich Bildungsurlaub in Niedersachsen ?

Da der Bildungsurlaub durch die Bundesländer geregelt wird, soll nun speziell für das Land Niedersachsen der Inhalt und die Vorgehensweise kurz dargestellt:

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG), besteht für jeden Arbeitnehmer, dessen Arbeitsstelle sich in Niedersachsen befindet. Ebenso für in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen sowie sonstige arbeitnehmerähnliche Personen (inkl. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen) und auch Auszubildende.

Der Antrag auf Bildungsurlaub kann erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses gestellt werden.

Eine Bildungsveranstaltung soll in der Regel an fünf, mindestens jedoch an drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden.

Der Anspruch besteht für Teilnahme an Veranstaltungen, die von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) anerkannt worden sind.

Dauer des Bildungsurlaubs

Der Anspruch auf Bildungsurlaub beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres bei einer 5-Tage-Woche; wird regelmäßig weniger als 5 Tage in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.

Beispiel:  Sie arbeiten an 3 Tagen in der Woche, dann erhalten Sie 3 Tage Bildungsurlaub.

Eine Verlängerung ist möglich, sofern noch restliche Bildungsurlaubstage aus dem Vorjahr bestehen oder der Arbeitgeber einer Verlängerung zustimmt. 

Beispiel: 5 Urlaubstage aus dem laufenden Kalenderjahr und restliche 5 Tage aus dem Vorjahr, ergeben 10 Bildungsurlaubstage für das laufende Jahr.

Wann kann der Arbeitgeber den Antrag verweigern? 

In Niedersachsen gibt es eine individuelle Obergrenzenregelung für jeden Betrieb. Ist diese erreicht, kann der Bildungsurlaub abgelehnt werden.

Als Beispiel: Bei 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, maximal 25 Arbeitstage als Bildungsurlaub zu gewähren. Werden mehr als 25 Arbeitstage von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Bildungsurlaub bis zum 30. April des laufenden Jahres beantragt, kann er den Antrag ablehnen.

Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist auch zulässig, wenn es zwingende betriebliche Gründe gibt oder von anderen Mitarbeitern bereits Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beantragt wurde und die Verlegung des Urlaubs nicht zumutbar ist oder aber andere Mitarbeiter zeitgleich einen Bildungsurlaub beantragt haben und dieser Urlaub kürzer ist.

Für Beschäftigte an Schulen oder Hochschulen, die verpflichtet sind ihren Erholungsurlaub in der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, kann der Bildungsurlaub ausserhalb der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit ebenfalls abgelehnt werden.

Wann muss der Antrag bei dem Arbeitgeber gestellt werden ?

So frühzeitig wie möglich, mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch. Hat der Arbeitgeber nicht schriftlich mindestens 2 Wochen vor Beginn den Antrag abgelehnt, gilt dieser als genehmigt.

Wer trägt die Kosten der Bildungsmaßnahme ?

Kursgebühren sowie auch alle Nebenkosten sind selbst zu tragen

Seminarkosten sind in vielen Fällen als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

Krankenkassen bezuschussen Präventions-Bildungsurlaube, die nach §20 Sozialgesetzbuch zertifiziert sind.

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Ulrich Gewert

Rechtsanwalt

Theaterstraße 3

30159 Hannover

Tel: 0511-35-36-05-21

www.ksg-recht.de


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