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Zusatzleistungen eines Maklers

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Die Tätigkeit eines Immobilienmaklers darf nach den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine rechtliche Beratung umfassen, so lange der Makler nicht die erforderliche Fachkenntnis, zum Beispiel durch ein abgeschlossenes Anwaltsstudium, nachweisen kann. Bestimmte Zusatzleistungen allerdings sind nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe möglich.

Im aktuellen Fall klagte eine Rechtsanwaltsgesellschaft gegen einen Makler, der in seinen Angeboten mit einem kostenlosen Mietvertrag geworben hatte. Die Anwaltsgesellschaft sah dies als Verstoß gegen die §§ 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an. Die Klage wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe abgewiesen.

Als Begründung für die Abweisung gaben die Richter an, dass es bei der beworbenen Leistung des Maklers darauf ankäme, wie sie im Allgemeinen von den potentiellen Kunden aufgefasst werden würde. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass der Makler ihnen lediglich beim Ausfüllen des Mietvertrages helfen bzw. ihnen einen Standardmietvertrag von einem der Verbände zur Verfügung stellen würde. Das Angebot einer individuellen Rechtsberatung sei hinter der werblichen Formulierung „Mietvertrag kostenfrei" nicht zu vermuten, so dass es sich dabei auch nicht um eine wettbewerbswidrige Werbung handelt.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.10.2010, Az.: 6 U 64/10)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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