Zwangsversteigerungsverfahren nach § 30 ZVG eingestellt

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Für einen Darlehensnehmer erreichte die Bankrechtsexpertin Dr. Ina Becker, dass ein Zwangsversteigerungsverfahren über eine Immobile mit Zustimmung der Gläubigern per Beschluss des Hamburger Zwangsversteigerungsgerichts am 30.11.2020, Az. 71 K 86/19, einstweilen eingestellt wurde. 

Der Mandant der Kanzlei Dr. Becker hat hierdurch erneut Zeit gewonnen, um die Versteigerung seiner zwangsverwalteten Immobilie wegen offener Kreditverbindlichkeiten doch noch abzuwenden oder, mit anwaltlicher Beratung, die Immobile freihändig zu verkaufen. 

In der sogenannten Corona-Krise sind viele Darlehensnehmer von Einkunftseinbußen betroffen. Sie können ihre Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr bedienen. Dies führt zu Kreditkündigungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Banken bis hin zu einem Antrag der Gläubigerbank auf Zwangsversteigerung.

Nach Aussage von Experten boomt der Immobilienmarkt zur Zeit derart, dass es wegen vorhandener Corona-Schutzmaßnahmen schwierig sei, überhaupt Versteigerungstermine organisiert zu bekommen, da es zu viele Bietinteressenten und keine geeigneten Räumlichkeiten gäbe.

Zuvor hatte Rechtsanwältin Dr. Ina Becker für ihren Mandanten erreicht, dass das Gericht das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten einstweilen gemäß des § 30a ZVG einstellte, der andere Voraussetzungen als § 30 ZVG aufweist.

Betroffene Kreditnehmer sollten sich nicht eigenständig vertreten, sondern vielmehr anwaltliche Unterstützung eines Spezialisten suchen. Rechtsanwältin Dr. Becker erreichte bereits in zahlreichen Fällen, dass Zwangsversteigerungsverfahren entweder nach § 30a ZVG oder nach § 30 ZVG eingestellt wurden. Sie berichtete in weiteren Rechtstipps hierüber: "Zwangsversteigerungsverfahren trotz eingetragener Arresthypothek nach § 30a ZVG eingestellt"; "Dr. Becker wendet Zwangsversteigerung von Gewerbeimmobilie ab" und "Einstweilige Einstellung eines Zwangsversteigerungs­verfahrens nach § 30a ZVG".







Foto(s): Dr. Ina Becker

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