Zwei Ausbildungsverträge – was tun?

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Zwei Ausbildungsverträge – was tun?

Um nach dem Schulabschluss gleich ins Berufsleben starten zu können, muss man sich frühzeitig um eine Ausbildungsstelle bemühen. Leider ist es selbst bei besten Zensuren aufgrund hoher Mitbewerberzahlen stets ungewiss, ob man tatsächlich den favorisierten Ausbildungsplatz erhält. Um sicherzugehen, dass man nach dem Schulabschluss nicht ohne Lehrstelle dasteht, bewerben sich die meisten nicht nur um ihre Traumstelle, sondern gleichzeitig auf mehrere Stellenangebote.

Hierbei kommt es regelmäßig vor, dass der erste angebotene Ausbildungsvertrag unterzeichnet wird noch bevor man weiß, ob man ggf. später noch eine Zusage für die favorisierte Ausbildungsstelle erhält. So kann es passieren, dass bspw. bereits im Februar ein Ausbildungsvertrag für eine Ausbildung, welche im August beginnen soll, unterzeichnet wird. Sodann erhält man beispielsweise im April jedoch eine weitere Zusage und zwar für die Wunschausbildungsstelle.

Ausbildungsvertrag vor Vertragsbeginn kündigen?

In diesem Fall stellt sich oftmals die Frage, ob man den zuerst unterzeichneten Ausbildungsvertrag kündigen kann, um die später angebotene Ausbildungsstelle anzunehmen.

Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt (§ 20 BBiG). Während dieser Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit und das ohne einhalten einer Kündigungsfrist beendet werden (§ 22 I BBiG).

Das Ausbildungsverhältnis kann somit von beiden Seiten bereits am ersten Tag der Ausbildung fristlos gekündigt werden. Da es sowohl im Interesse des Lehrlings, als auch des Ausbilders liegt frühzeitig die Möglichkeit zu haben eine Alternative zu suchen, besteht auch kein Schutzbedürfnis durch welches eine Kündigung bereits vor Ausbildungsbeginn ausgeschlossen wäre. Dies bedeutet, dass ein Ausbildungsvertrag sowohl vom Lehrling, als auch vom Ausbilder bereits vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses fristlos gekündigt werden kann. Dies wurde bereits gerichtlich bestätigt (Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Düsseldorf 16. September 2011; Az.: 6 Sa 909/11, BAG Urteil vom 17.09.1987 (Az.: 2 AZR 654/86).

Abweichende Vereinbarung in Ausbildungsvertrag

Die Möglichkeit einer Kündigung bereits vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses besteht jedoch nicht, wenn ausnahmsweise etwas anderes vereinbart wurde. So hat der Ausbilder die Möglichkeit eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn im Arbeitsvertrag auszuschließen. In einem solchen Fall ist die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses vor Ausbildungsbeginn tatsächlich nicht möglich. 


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