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Rechtsanwalt

Dr. jur. Thomas Richter

Kanzlei Dr. jur. Thomas Richter
Kanzlei Dr. jur. Thomas Richter

Rechtsgebiete

  • Verkehrsrecht
  • Arzthaftungsrecht
  • Versicherungsrecht
  • Medizinrecht

Telefonisch erreichen können Sie mich auch unter +49 (0)40 – 30 96 69 - 0 (Sekretariat)


Grundsätzlich bundesweite anwaltliche Vertretung (außergerichtlich und gerichtlich).


Aktueller Hinweis: KEINE CORONA-BEEINTRÄCHTIGUNGEN in der Bearbeitung der Mandate. Alle Korrespondenzen im gesamten Bundesgebiet mit den eigenen Mandanten und den weiteren Vorgangs-Beteiligten werden hier – von Anfang bis Abschluss und hin wie her – ohnehin grundsätzlich per Telefon, E-Mail, Fax und Post erledigt.


Spezialgebiete

1. Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Versicherung für den Fall, dass der Mensch infolge Krankheit, Körperverletzung, vorzeitigen Kräfteverfalls im Arbeitsleben dauerhaft nicht mehr „funktioniert“ (Berufsunfähigkeit). Versicherbare Leistungen sind eine Berufsunfähigkeitsrente als Bar-Rente und die Befreiung von den laufenden Versicherungsbeiträgen.

Von hier anwaltlich unterstützt wird namentlich:
► Versicherungsvertrags-Abschluss (Antragsbögen), damit es von daher späterkeinen Ärger gibt.

► Bei Berufsunfähigkeit Antrag auf die versicherten Leistungen (Gemeinsame Bearbeitung der Fragebögen und die übrige Korrespondenz mit dem Versicherer).

► Wahrung der versicherungsvertraglichen Fristen.

► Sicherung der notwendigen medizinischen und beruflichen Beweise.

► Prüfung, welche weiteren privaten und gesetzlichen Versicherungen möglicherweise in der Leistungspflicht sind; ggf. auch insoweit anwaltliche Vertretung.

► Außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer bei Nichtleistung und möglicherweise außerdem vertragsbeendenden Erklärungen (Rücktritt/Kündigung/Anfechtung unter dem Vorwurf angeblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beim Abschuss des Versicherungsvertrags).

► Bei Nichterreichen einer außergerichtlichen Lösung: Gemeinsame Entscheidung über die Klageeinreichung beim Gericht.

► Wenn der Versicherer anerkannte Leistungsansprüche wieder aberkennen und die Leistungen einstellen will, weil der Versicherte nicht mehr berufsunfähig sei (sog. Nachprüfungsverfahren): Vertretung im Nachprüfungsverfahren (außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich).


2. Private Krankentagegeldversicherung

Die private Krankentagegeldversicherung ist eine Versicherung für den Fall, dass der Versicherte arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und seinen Beruf wegen der Krankheits- oder Unfallfolgen aktuell weder ausüben kann noch tatsächlich ausübt, solange dieser Zustand nicht als voraussichtlich dauernd zu prognostizieren ist. Mit dieser Versicherung soll durch monatliche Zahlungen von Krankentagegeld ein vorübergehender krankheits- oder unfallbedingter Verdienstverlust ausgeglichen und überbrückt werden.

► Die einzelnen Bearbeitungsschritte entsprechen im Grundaufbau denjenigen zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, zu ihr siehe insoweit vorstehend unter 1., worauf daher entsprechend Bezug genommen wird.

► Seine Leistungseinstellung von Krankentagegeld begründet der Krankenversicherer entweder damit, dass die
          o  Arbeitsunfähigkeit entfallen
sei.

Oder er begründet seine Leistungseinstellung damit, dass
          o  Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen über die Krankentagegeldversicherung eingetreten
sei;
letzterenfalls wird der Versicherer dann zugleich die
          o  Beendigung der Krankentagegeldversicherung wegen Berufsunfähigkeit
erklären.  

► Auch im Rahmen einer privaten Krankentagegeldversicherung wird von hier anwaltlich vertreten beim
          o  Vertragsantrag
          o  Leistungsantrag
sowie auch gegenüber
          o  Leistungseinstellung.
          o  auf Vertragsbeendigung zielenden Erklärungen des Versicherers (-> Mitteilung einer Vertragsbeendigung wegen des Eintritts von Berufsunfähigkeit oder -> Rücktritt/Kündigung/Anfechtung unter dem Vorwurf einer angeblichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung beim Abschuss des Versicherungsvertrags).


3.    Private Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung ist eine Versicherung für den Fall, dass der Versicherte durch einen Unfall eine Gesundheitsschädigung erleidet. Es können verschiedene Leistungen fällig werden, je nach konkretem Versicherungsvertrag. Bleibt der Versicherte durch die unfallbedingten Verletzungsfolgen voraussichtlich dauerhaft in seiner allgemeinen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität), kommt eine Invaliditätsleistung in Betracht (Kapital oder Rente).

► Die einzelnen Bearbeitungsschritte entsprechen im Grundaufbau denjenigen zur privaten                           Berufsunfähigkeitsversicherung, zu ihr siehe insoweit vorstehend unter 1., worauf daher entsprechend         Bezug genommen wird.

► Auch im Rahmen einer privaten Unfallversicherung wird von hier anwaltlich vertreten beim
          o    Vertragsantrag
          o    Leistungsantrag
sowie auch gegenüber
          o    Leistungseinstellung.
          o    auf Vertragsbeendigung zielenden Erklärungen des Versicherers (-> Kündigung im Leistungsfall oder -> Rücktritt/Kündigung/Anfechtung unter dem Vorwurf angeblicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung beim Abschuss des Versicherungsvertrags).


4.    Gesetzliche Versicherungen nach dem SGB

► Wenn versicherungsvertragliche Ansprüche wegen Arbeitsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit / Invalidität in Frage stehen, können zugleich Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V: Krankengeld) / Rentenversicherung (SGB VI: Erwerbsminderungsrente, Altersrente) / Unfallversicherung (SGB VII: Verletztengeld und Verletztenrente) in Betracht kommen. Auch in diesen Bereichen anwaltliche Vertretung beim Leistungsantrag und auch gegenüber einer Leistungseinstellung.


5.    Haftpflichtrecht

► Verfolgung von Ersatzansprüchen wegen haftungsrechtlich relevanter Verursachung einer Personenschadens (Krankheit oder Verletzung sowie daraus bestehender Nachteile und Schäden) oder Sachschadens  durch einen anderen, beispielsweise bei einem fremdverursachten Unfall oder durch einen Arztfehler.

► Vertreten werden ebenso Fälle, in denen es um die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche geht.


Weitere Rechtsgebiete

► Versicherungsrechtssachen und Haftpflichtsachen ohne medizinischen Einschlag, etwa Anspruchsverfolgung in der Sachversicherung.

► Straßenverkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht (Verteidigung in Verkehrsstrafrecht  und Bußgeldsachen).

► Private und gesetzliche Pflegeversicherung.

► Erbrecht.

► Im Übrigen nach vorheriger Absprache (beispielsweise familienrechtliche Sachen).


Meine Veröffentlichungen

Dr. Thomas Richter - Autorhinweise 1) & 2)

Versicherungsrecht-Autor Dr. Th. Richter – aktuell rezensiert durch Prof. Dr. Roland Rixecker


Meine Vortrags- und Schulungstätigkeiten

Dr. Th. Richter auf der Dozentenseite der Universität Hamburg/FB Versicherungsrecht


Anfahrtsinformation / Parkmöglichkeiten

Direkt am Hamburger Rathausmarkt gelegen und daher auf allen Wegen gut erreichbar.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Dr. jur. Thomas Richter ist gelistet in Rechtsanwälte Hamburg und Rechtsanwälte Deutschland.

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  • Deutsch

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