167 Anwälte für Zwangsmitgliedschaft
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zwangsmitgliedschaft
Fragen und Antworten
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Zwangsmitgliedschaft: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zwangsmitgliedschaft sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Zwangsmitgliedschaft: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Zwangsmitgliedschaft umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zwangsmitgliedschaft und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Die Zwangsmitgliedschaft - auch Pflichtmitgliedschaft genannt - umschreibt die Verpflichtung, die Mitgliedschaft bei einer bestimmten Organisation - z. B. einem Verband - einzugehen. Die betreffende Person hat also keine Entscheidungsfreiheit, ob sie der Organisation beitreten möchte oder nicht. Vielmehr entscheiden etwa die Art ihrer Berufsausübung oder ihre Eigentumsverhältnisse über eine Zwangsmitgliedschaft.
Die Zwangsmitgliedschaft wird z. B. bejaht bei
- der IHK (Industrie- und Handelskammer)
- Berufsgenossenschaften, etwa für einen Arzt oder Rechtsanwalt
Mit einer Zwangsmitgliedschaft soll der Fortbestand der jeweiligen Organisation gesichert werden. Das wird dadurch erreicht, dass jedes „Zwangsmitglied" einen Mitgliedsbeitrag ohne einen Anspruch auf Gegenleistung zahlen muss, mit denen die Organisation die öffentlichen Aufgaben erledigen kann. So berät etwa die IHK Personen, die an einer Existenzgründung interessiert sind und informiert sie z. B. über die Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge oder einer Firmengründung. Bei der Handwerkskammer werden etwa Handwerker beraten oder unterstützt. Dagegen sollen Jagdgenossenschaften bzw. die Jäger beispielsweise Wilderei oder einen Umweltschaden vermeiden. Würden die Mitgliedsbeiträge wegfallen, weil die Mitgliedschaft freiwillig ist und niemand mehr der Organisation beitritt, wäre deren Existenz gefährdet.
Dennoch ist die Zwangsmitgliedschaft höchst umstritten. Viele Mitglieder sind der Ansicht, dass die Abgaben zu hoch, die dafür angebotenen Leistungen dagegen zu gering sind. Außerdem trete die Organisation mit manchen Leistungen sogar in direkten Wettbewerb mit ihrem Mitglied, wenn z. B. beide die Möglichkeit zu einer bestimmten Weiterbildung anbieten. Außerdem sehen viele in der Zwangsmitgliedschaft einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG). Das betreffende Grundrecht, nämlich die negative Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG, erlaubt nämlich, dass Personen Koalitionen wie einem Verein oder Verband fernbleiben dürfen, was aber bei einer Zwangsmitgliedschaft nicht möglich ist.
In der Regel sehen die deutschen Gerichte - vor allem das Bundesverfassungsgericht - die Zwangsmitgliedschaft jedoch als zulässig an. Auch wenn Grundrechte durch die Zwangsmitgliedschaft verletzt werden, so gibt es laut den Gerichten genügend Rechtfertigungsgründe. So wird unter anderem argumentiert, dass die Zwangsmitgliedschaft nötig ist, damit die jeweilige Organisation die öffentlichen Aufgaben ordnungsgemäß ausüben kann.
Übrigens: Eine Zwangsmitgliedschaft bei Gewerkschaften gibt es nicht. Ein Arbeitnehmer darf wegen des Grundrechts auf negative Vereinigungsfreiheit nicht gezwungen werden, einer Gewerkschaft beizutreten.
(VOI)
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