Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:
I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik
- 1.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere - a)
den Anwendungsbereich, - b)
die wichtigsten Begriffsbestimmungen, - c)
die Abfallhierarchie, - d)
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen), - e)
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote, - f)
die Überlassungspflichten, - g)
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, - h)
die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, - i)
die Beauftragung Dritter, - j)
die Produktverantwortung, - k)
die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen, - l)
die abfallrechtliche Überwachung, - m)
die Register- und Nachweispflichten, - n)
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, - o)
die Kennzeichnung von Fahrzeugen, - p)
die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, - q)
die Bußgeldvorschriften,
- 2.
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, - 3.
die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere - a)
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, - b)
das Batteriegesetz und - c)
das Verpackungsgesetz,
- 4.
das Recht der Abfallverbringung, - 5.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen, - 6.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen, - 7.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen, - 8.
das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht, - 9.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik), - 10.
das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum - a)
Baurecht, - b)
Immissionsschutzrecht, - c)
Chemikalienrecht, - d)
Wasserrecht, - e)
Bodenschutzrecht und - f)
Seuchen- und Hygienerecht,
- 11.
die Vorschriften der betrieblichen Haftung, - 12.
die Vorschriften des Arbeitsschutzes, - 13.
die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen, - 14.
die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht, - 15.
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen, - 16.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung, - 17.
anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.
II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten
- 1.
die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere - a)
die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften, - b)
die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen, - c)
die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, - d)
die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen, - e)
Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,
- 2.
die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere - a)
das Vortragsrecht, - b)
das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,
- 3.
das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.