Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- 1.
die Zuordnung bestimmter Warenbewegungen über die Grenze des Erhebungsgebietes zum Intra- oder Extrahandel, - 2.
nähere Festlegungen zum Berichtszeitraum und zum Erhebungszeitraum nach § 11 Absatz 1 und 4, - 3.
die Aufnahme zusätzlicher Identifikatoren als Hilfsmerkmale nach § 8 Nummer 2 Buchstabe b, - 4.
nähere Bestimmungen zur Übermittlung und Verwendung von Daten dieser öffentlichen Stellen nach § 12, - 5.
die Anpassung des Abdeckungsgrades für Eingänge sowie der Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3, - 6.
nähere Bestimmungen zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen, - 7.
nähere Bestimmungen zum Anmeldeverfahren, - 8.
nähere Bestimmungen zur Erfassung von Veredelungsverkehren und zu Befreiungen von Waren und Warenbewegungen von der Anmeldung nach § 6 sowie zur Verlängerung der Meldefristen, - 9.
Regelungen zu vereinfachten Anmeldungen von Warenverkehren nach § 6 Absatz 7 sowie die Erstellung von Sammelwarennummern zur vereinfachten Anmeldung nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1369 vom 29. September 2020 (ABl. L 319 vom 2.10.2020, S. 2) geändert worden ist, - 10.
nähere Bestimmungen zur Erfassung von Angaben zu besonderen Waren und Warenbewegungen, - 11.
Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung nach § 11a Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, - 12.
nähere Bestimmungen zu den nach § 15 im Rahmen des Einzeldatenaustausches zu übermittelnden Einzelangaben, - 13.
die Aussetzung der Erhebung einzelner Merkmale, wenn dadurch die hinreichende Qualität der Ergebnisse der Statistik gewährleistet bleibt und der Informationsverlust in einem angemessenen Verhältnis zur Entlastung der Auskunftspflichtigen steht, - 14.
die Übermittlung von Daten aus Zollanmeldungen zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 7 und den Hilfsmerkmalen nach § 8 durch die Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 und zur Überprüfung der Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8.