§ 1 AISAnlNutzV

Der Führer eines mit einer AIS-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, beim Befahren von Wasserflächen der Emsmündung (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung) diese zu betreiben und verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, zu verfolgen und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.