(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
die stoffliche Verwertung, - 2.
die energetische Verwertung und - 3.
die Beseitigung
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
Erzeuger, Besitzer, Sammler und Beförderer von Altöl, - 2.
Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und - 3.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.