(1) Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen:
- 1.
eine Vertragslaufzeit von 12, 20, 30 und 40 Jahren mit einem Vertragsbeginn am 1. Januar, - 2.
ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres sowie - 3.
bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge: - a)
eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Höhe von einem Zwölftel der Differenz aus 1 200 Euro und der Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und - b)
eine jährliche Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird;
- 1.
bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14 400 Euro, - 2.
bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24 000 Euro, - 3.
bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36 000 Euro und - 4.
bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48 000 Euro.
(2) Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt werden. In den verbleibenden Muster-Produktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts hinzuweisen.