Der Anbieter hat den Vertragspartner nach Maßgabe des § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Folgendes schriftlich zu informieren:
- 1.
das Datum des Beginns der Auszahlungsphase sowie das Alter des Vertragspartners zu diesem Zeitpunkt in Jahren und gegebenenfalls Monaten, - 2.
das garantierte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase, - 3.
die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase, - 4.
die Form der Auszahlung, - 5.
ob und wie eine Dynamisierung der monatlichen Leistungen erfolgt, - 6.
die angenommene monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten, - 7.
die Höhe der Prämie für eine Verrentung nach Beginn der Auszahlungsphase.