(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
- 1.
den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden, - 2.
die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe, - 3.
eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.
Anwälte zum AO 1977
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
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