AO 1977 - Abgabenordnung

Die wichtigsten Fragen zum AO 1977

  • Was ist die Abgabenordnung (AO)?
    Die Abgabenordnung (AO) ist das elementare Gesetzbuch des deutschen Steuerrechts und enthält allgemeine Angaben zum Steuer- und Abgabenrecht.
  • Was sind Steuern?
    Steuern sind Zwangsabgaben (Geldleistungen), die der Staat von seinen Bürgern und auch von Unternehmen verlangt.
  • Was sind Besteuerungsgrundsätze?
    Die Erhebung von Steuern unterliegt bestimmten rechtlichen Grundsätzen, die von der Finanzbehörde und sonstigen Beteiligten der Gerechtigkeit wegen stets eingehalten werden müssen.
  • Wie ist die AO aufgebaut?
    Die AO besteht aus neun Teilen: Einleitende Vorschriften (1), Steuerschuldrecht (2), Allgemeine Verfahrensvorschriften (3), Durchführung der Besteuerung (4), Erhebungsverfahren (5), Vollstreckung (6), außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (7), Straf- und Bußgeldvorschriften bzw. Straf- und Bußgeldverfahren (8) und Schlussvorschriften (9).
  • Wo finde ich Vorschriften zur Steuerhinterziehung?
    Die §§ 369 ff. AO enthalten Vorschriften zum Steuerstrafrecht.

Über das AO 1977

Was ist die Abgabenordnung (AO)?

Die Abgabenordnung (AO) ist das elementare Gesetzbuch des deutschen Steuerrechts und enthält allgemeine Angaben zum Steuer- und Abgabenrecht.

Während einzelne Steuergesetze wie z. B. das Einkommensteuergesetz oder das Umsatzsteuergesetz explizit regeln, wie die jeweilige Steuer berechnet wird, findet man in der AO grundsätzliche und übergreifende Bestimmungen, die für alle Steuerarten gelten. Genau aus diesem Grund wird die Abgabenordnung auch oft als das „Steuergrundgesetz“ bezeichnet. Angewandt wird die AO für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die in Deutschland geregelt sind. In Kraft getreten ist die Abgabenordnung 1977.

Was sind Steuern?

Einfach gesagt, sind Steuern Zwangsabgaben (Geldleistungen), die der Staat von seinen Bürgern und auch von Unternehmen verlangt. Die gesetzliche Definition zur Steuer findet man in § 3 I der Abgabenordnung (AO).

Zwar erhält man zunächst keine bestimmte Gegenleistung, wenn man Steuern zahlt, jedoch erhebt der Bund diese Abgaben, um Einnahmen für das öffentliche Leben zu erzielen. So wird z. B. ein Teil der jährlichen Umsatzsteuer an die Gemeinden verteilt, der Rest geht an Bund und Länder. Damit grenzt sich der Begriff „Steuer“ von „Beiträgen“ und „Gebühren“ ab. Zahlt man Beiträge, z. B. den Rundfunkbeitrag, wird nicht nach Verbrauch berechnet, sondern nach der Möglichkeit etwas zu benutzen. Gebühren, wie etwa Kosten der Müllabfuhr, zahlt man nur für die tatsächliche Benutzung.

Welche Besteuerungsgrundsätze gibt es?

Das Ziel der Besteuerung ist die Erzielung von Einnahmen. Und damit dies gerecht abläuft, unterliegt die Erhebung von Steuern bestimmten rechtlichen Grundsätzen. Diese sind von der Finanzbehörde bzw. den Beteiligten stets einzuhalten:

  • Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO): Gleichberechtigung
  • Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO): Die Finanzbehörde muss zur Ermittlung des Sachverhalts alle Umstände berücksichtigen
  • Beratungs- und Auskunftspflicht (§ 89 AO): Die Finanzbehörde hat eine Beratungs- und Auskunftspflicht
  • Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90 AO): Alle Beteiligten müssen wahrheitsgemäße Angaben zu Tatsachen machen, die für die Besteuerung relevant sind
Zudem gibt es allgemeine Grundsätze, die bei der Erhebung von Steuern berücksichtigt werden sollten:

  • Gleichmäßigkeit: Verhältnis zwischen Einkommen und Steuer muss stimmen
  • Bestimmtheit: Besteuerung soll genau und nicht willkürlich festgelegt sein
  • Bequemlichkeit: Steuererhebung darf den Steuerpflichtigen nicht unnötig belasten
  • Billigkeit: Erhebungskosten so gering wie möglich
Wie ist die Abgabenordnung aufgebaut?

Insgesamt besteht die AO aus neun Teilen, wobei sich der erste Teil hauptsächlich steuerlichen Grundbegriffen widmet. Hier wird beispielsweise die Definition der Steuer (§3 AO) aufgeführt, die Begriffe Wohnsitz (§8 AO) sowie gewöhnlicher Aufenthalt (§9 AO) festgelegt und auch Vorschriften zum Steuergeheimnis (§30 AO) definiert. Das Steuergeheimnis ist unter anderem deshalb wichtig, da man schließlich seine finanziellen Verhältnisse preisgibt.

Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Teil Steuerschuldrecht
Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Vierter Teil Durchführung der Besteuerung
Fünfter Teil Erhebungsverfahren
Sechster Teil Vollstreckung
Siebter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Neunter Teil Schlussvorschriften

Wo finde ich Vorschriften zur Steuerhinterziehung?

Die §§ 369 ff. AO enthalten Vorschriften zum Steuerstrafrecht. So wurden hier etwa die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung oder die Steuerordnungswidrigkeiten, wie z. B. die Steuerverkürzung nach § 378 AO, geregelt.

Hat man als Steuerpflichtiger den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, kann man jedoch die Selbstanzeige (§ 371 AO) erklären, um der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Allerdings muss man dann vor allem „reinen Tisch“ machen. Das bedeutet im Klartext:

  • sämtliche hinterzogenen Steuern offenbaren
  • die Steuern innerhalb einer bestimmten Frist zurückzahlen
  • Säumniszuschlag und Hinterziehungszinsen entrichten
Um bei der Selbstanzeige nichts falsch zu machen, sollte sich der Steuerpflichtige vorsichtshalber an einen Steuerberater oder einen Steueranwalt wenden.