(1) Die zuständige Agentur für Arbeit hat bei der Erfassung des Bedarfs insbesondere festzustellen
- 1.
Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stelle, - 2.
Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehenen Beschäftigungsstelle, - 3.
Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angeforderten Arbeitnehmer, - 4.
Art der vorgesehenen Beschäftigung, - 5.
die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, - 6.
die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen, - 7.
Ort des Arbeitsantritts.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen vor (§ 3 des Gesetzes), so hat die Agentur für Arbeit außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzustellen.