Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
- 1.
die ladungsfähige Anschrift des Ausländers, - 2.
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
Anwälte zum AsylVfG 1992
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
32953 Orlando
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City