488 Anwälte für Ausländer
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Ausländer
Fragen und Antworten
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Ausländer: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Ausländer umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Ausländer und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Ausländer: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Ausländer sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Bedeutung des Wortes „Ausländer“ entsteht immer aus der Perspektive des Inlandes. Beispielsweise gelten alle Personen, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aber eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen als Ausländer.
Die wichtigste gesetzliche Vorschrift in Bezug auf Ausländer ist Art. 116 Grundgesetz (GG). Nach Art. 116 I GG ist derjenige Staatsfremder oder Ausländer, der nicht Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist. Deutscher ist in diesem Zusammenhang nicht nur der deutsche Staatsangehörige, sondern auch der sog. Statusdeutsche. Darunter versteht man Spätaussiedler, die noch keine Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ausgestellt bekommen haben, die aber bis zur Ausstellung der Bescheinigung eben nicht als Staatsfremde gelten, obwohl sie noch nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen.
Neben den oben genannten Fällen gibt es auch noch den Spezialfall von Staatenlosen. Das sind Personen, die keinerlei Staatsangehörigkeit besitzen und auch nicht diplomatisch vertreten werden. Gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Einbürgerung von Staatenlosen soweit wie möglich zu erleichtern (niemand soll ohne Heimatstaat sein). Staatenlose erhalten für ihren Aufenthalt einen Reiseausweis für Staatenlose und können nach 6 Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Voraussetzung dafür sind ausreichende Sprachkenntnisse, die Anerkennung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung und eine gesicherte Finanzierung des Unterhalts ohne Hartz IV oder Arbeitslosengeldleistungen (durch Erwerbstätigkeit, Unterhalt von Familienangehörigen) für den Antragsteller und seine von ihm abhängigen Familienangehörigen.
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass für einen Deutschen, einen Ausländer und einen Staatenlosen die Menschenrechte gelten. Grundsätzlich gelten für sie auch die in der Verfassung verankerten Grundrechte. Nur wenige Grundrechte, die sogenannten Bürgerrechte, gelten nur für deutsche Staatsangehörige. Daneben können beispielsweise im Rahmen der EU und damit verbundener völkerrechtlicher Übereinkommen einige Bürgerrechte auch Angehörigen der Vertragsstaaten gewährt werden.
Für Ausländer besonders wichtig sind das Aufenthaltsrecht sowie das Asylrecht. Das Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von Ausländern in Deutschland sind im sog. Ausländerrecht geregelt.
In § 2 I Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist ein Ausländer als eine Person definiert, die nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 I GG ist. Das AufenthG ist seit 1. Januar 2005 in Kraft und hat das bis dahin gültige Ausländergesetz ersetzt.
Das Gesetz unterscheidet für Ausländer ,die in Deutschland leben, folgende unterschiedliche Aufenthaltsvarianten:
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mit Aufenthaltsberechtigung
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mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis
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mit befristeter Aufenthaltserlaubnis
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mit Aufenthaltsbewilligung
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mit Aufenthaltsbefugnis
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unter Duldung
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mit Touristenvisum
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mit fehlendem Aufenthaltsrecht
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