(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
Anwälte zum AsylVfG 1992
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
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Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
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