Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,
- 1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder - 2.
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
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