(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
- 1.
Höhe der Umlagesätze, - 2.
Bildung von Betriebsmitteln, - 3.
Aufstellung des Haushalts, - 4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
- 1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen, - 2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen, - 3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen, - 4.
(weggefallen) - 5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
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