(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.
Anwälte zum AufenthG 2004
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
32953 Orlando
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City