Von der Passpflicht sind befreit
- 1.
Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und - 2.
Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
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