(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
die Anmeldung, - 2.
die Abmeldung, - 3.
die Änderung der Hauptwohnung, - 4.
die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, - 5.
die Namensänderung, - 6.
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses, - 7.
die Geburt, - 8.
den Tod, - 9.
den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners, - 10.
die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und - 11.
das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
- 1.
bei einer Anmeldung - a)
Doktorgrad, - b)
Familienstand, - c)
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift, - d)
Tag des Einzugs, - e)
frühere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat, - f)
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
- 2.
bei einer Abmeldung - a)
Tag des Auszugs, - b)
neue Anschrift,
- 3.
bei einer Änderung der Hauptwohnung - a)
die bisherige Hauptwohnung, - b)
das Einzugsdatum,
- 4.
bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners, der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie - 4a.
bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft, - 5.
bei einer Namensänderung der bisherige und der neue Name, - 6.
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses - a)
die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und - b)
bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,
- 7.
bei Geburt die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift, - 8.
bei Tod der Sterbetag, - 9.
bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners der Sterbetag, - 10.
bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes die Auskunftssperre und deren Wegfall.
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