(1) Die
- 1.
Meldebehörden, - 2.
Passbehörden, - 3.
Ausweisbehörden, - 4.
Staatsangehörigkeitsbehörden, - 5.
Justizbehörden, - 6.
Bundesagentur für Arbeit und - 7.
Gewerbebehörden
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
- 1.
Familienname, - 2.
Geburtsname, - 3.
Vornamen, - 4.
Tag, Ort und Staat der Geburt, - 5.
Geschlecht, - 6.
Staatsangehörigkeiten, - 7.
Anschrift, - 8.
zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.
Anwälte zum AufenthV
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