An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, - 2.
die ausländische Personenidentitätsnummer, - 3.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, - 4.
Angaben zum Asylverfahren, - 5.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet, - 6.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen, - 7.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen, - 8.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt, - 9.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum, - 9a.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen, - 10.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.