(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
- 1.
wer die Nutzleistung beantragt, - 2.
wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, - 3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.