Als Auslagen sind zu erstatten:
- 1.
Reisekosten, - 2.
Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten, - 3.
bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren, - 4.
Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter.