Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 37a Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 37a Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 37a Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 37a Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 37a Nr. 5) | - a)
- Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
- Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzen
- c)
- Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- e)
- Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und durchführen
| 3*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 37a Nr. 6) | - a)
- Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
- Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- c)
- Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
- d)
- Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergreifen
- e)
- geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
| 6*) |
7 | Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 7) | - a)
- Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auswählen
- b)
- kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen
- c)
- Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durchführen
- d)
- Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr- und Trennarbeiten durchführen
- e)
- Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, ausführen
- f)
- Fugenschnitte herstellen
- g)
- Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen und warten
| 15 |
8 | Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 8) | - a)
- Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach Auftrag auswählen
- b)
- kontaminierte Baumaterialien erkennen und anzeigen
- c)
- Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Abbrucharbeiten, insbesondere Unterfangungen und Abstützungen, durchführen
- d)
- Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen ausführen
- e)
- Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbesondere Hydraulikbagger und deren Anbaugeräte sowie Frontlader, ausführen
- f)
- erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützen
- g)
- Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hubarbeitsbühnen, einsetzen
- h)
- Bauteile und -elemente sichern und ausbauen
- i)
- Standsicherheit für Baumaschinen herstellen
| 15 |
9 | Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen (§ 37a Nr. 9) | - a)
- Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
- b)
- Baumaschinen und -geräte verladen und umsetzen
- c)
- Baumaschinen und -geräte umrüsten
- d)
- Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebsvorschriften und des Umweltschutzes in und außer Betrieb nehmen
- e)
- Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften in Stand halten
- f)
- Störungen und Fehler feststellen und Reparatur veranlassen
| 6 |
10 | Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien (§ 37a Nr. 10) | - a)
- Abbruchmaterialien trennen
- b)
- Abbruchmaterialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorschriften, lagern
- c)
- Entsorgung von kontaminierten Schlämmen und Abbruchmaterialien veranlassen
| 4 |
11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 27a Nr. 11) | - a)
- Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen
- b)
- Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren und im Team auswerten
- c)
- Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leistungen berechnen
- d)
- Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und durchführen
| 3*) |