(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind
- 1.
die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Absatz 2 und 3) sowie - 2.
die Organisation
(2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
Anwälte zum BBiG 2005
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
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