§ 133 BEG

(1) Die Entschädigung nach §§ 127 bis 130 darf für den einzelnen Versicherungsnehmer oder die Bezugsberechtigten insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Versicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter an mehreren Versicherungen geschädigt worden ist.

(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.

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